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BGH·IV ZR 240/18·17.12.2019

Reisekostenerstattung einer anwaltlich vertretenen Partei in Revisionsverfahren

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Reisekostenerstattung zur Teilnahme an der Revisionsverhandlung. Der BGH wendet §§114 ff. ZPO an und prüft insbesondere die Notwendigkeit der Reise. Ist die Partei nicht geladen, ist zwischen dem Recht auf rechtliches Gehör/§137 Abs.4 ZPO und der ausreichenden Vertretung durch einen beigeordneten Rechtsanwalt abzuwägen. Im Revisionsverfahren, als reine Rechtsinstanz, wiegt das Parteivortragsrecht geringer; daher wird der Antrag abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Reisekosten zur Teilnahme an der Revisionsverhandlung trotz beigeordneten Rechtsanwalts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bewilligung von Reisekosten sind die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO anzuwenden; dabei ist insbesondere die Notwendigkeit der Reise zu prüfen.

2

Ist die Partei zu dem Termin nicht geladen, kann das Gericht die Reise bewilligen oder nach Maßstäben eines fairen Verfahrens ablehnen, wenn die Anreise aus eigenen Mitteln nicht zu bestreiten wäre.

3

Bei dieser Prüfung sind das grundgesetzliche Recht auf rechtliches Gehör und das gesetzliche Recht zur Stellungnahme nach § 137 Abs. 4 ZPO gegen die Möglichkeit einer ausreichenden Vertretung durch einen beigeordneten Rechtsanwalt abzuwägen.

4

In Revisionsverfahren als reinen Rechtsinstanzen hat das Parteivortragsrecht gegenüber der anwaltlichen Vertretung geringeres Gewicht; bei ausreichender Vertretung und geringer Bedeutung der Sache kann die Bewilligung von Reisekosten verweigert werden.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 137 Abs 4 ZPO§ 114 ff. ZPO§ 137 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Heidelberg, 4. Oktober 2018, Az: 5 S 25/17

vorgehend AG Heidelberg, 29. Juni 2017, Az: 22 C 4/17

nachgehend BGH, 8. Januar 2020, Az: IV ZR 240/18, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 12. Dezember 2019 auf Bewilligung von Reisekosten wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin, ihr Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung zu bewilligen, bleibt ohne Erfolg.

2

Auf die Bewilligung der Reisekosten sind die Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO anzuwenden. Dabei ist auch die Notwendigkeit der Reise zu prüfen (Senatsbeschluss vom 19. März 1975 - IV ARZ (VZ) 29/74, BGHZ 64, 139, 143 [juris Rn. 8]). Sie ist immer anzunehmen, wenn die Partei zu dem Termin geladen ist. Ist das - wie hier - nicht der Fall, so hat das Gericht zu prüfen, ob der Partei die aus eigenen Mitteln nicht zu bestreitende Anreise zum Termin nach den Grundsätzen eines fairen Verfahrens billigerweise abgeschlagen werden kann (vgl. aaO). Dabei hat es ihren allgemeinen grundgesetzlichen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das einfachgesetzlich gewährte Recht zur Stellungnahme gemäß § 137 Abs. 4 ZPO einerseits und die Möglichkeit der ausreichenden Vertretung durch den beigeordneten Rechtsanwalt andererseits gegeneinander abzuwägen (vgl. aaO). Dabei sind auch die Bedeutung der Sache und das mutmaßliche Verhalten einer nicht mittellosen, auf verständige Wahrnehmung ihrer Rechte bedachten Partei zu berücksichtigen (aaO S. 144).

3

Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs ist der Antrag abzulehnen. Die Klägerin ist in diesem Verfahren durch den ihr im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt ausreichend vertreten. Denn der Bundesgerichtshof ist im Revisionsverfahren reine Rechtsinstanz; Tatsachenfragen stehen nicht zur Entscheidung. Deshalb kommt dem in Anwaltsprozessen auch einer Naturalpartei zustehenden Vortragsrecht (§ 137 Abs. 4 ZPO) im Revisionsverfahren nicht das gleiche Gewicht zu wie in einer Verhandlung vor einer Tatsacheninstanz. Die Bedeutung der Sache für die Klägerin, der Anspruch auf Krankenhaustagegeld in Höhe von 775,32 €, ist nach objektiven Maßstäben nicht so hoch anzusiedeln wie ein die Existenz einer Partei betreffendes Rechtsschutzbegehren. Schließlich würde in diesem Revisionsverfahren auch ein nicht mittelloser, auf verständige Wahrnehmung seiner Rechte bedachter Beteiligter im Hinblick auf die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt nicht auf eine für ihn kostenpflichtige Teilnahme an der Revisionsverhandlung bestehen.

MayenHarsdorf-GebhardtDr. Bußmann
FelschLehmann