Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: Streitwert einer Deckungsfeststellung unter 20.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Deckungsfeststellung und Schadensersatz von einem Schadensabwicklungsunternehmen wegen vermeintlicher Abschalteinrichtungen. Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil der für die Beschwerde maßgebliche Streitwert 18.056,27 € unter der 20.000‑€-Grenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt. Das Gericht erläutert die Wertfestsetzung (Kostenrisiko, 20% Feststellungsabschlag, Berücksichtigung maximaler Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers) und stellt klar, dass ein Hilfsantrag auf Kostentragung als Nebenforderung den Streitwert nicht erhöht.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert 18.056,27 € unter der 20.000‑€‑Grenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO liegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung bemisst sich nach den voraussichtlichen Kosten der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers; hiervon ist ein Feststellungsabschlag von 20 % vorzunehmen.
Bei der Streitwertbemessung ist die nach dem Prozessfinanzierungsvertrag maximal mögliche Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers für denjenigen Teil des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zugrunde zu legen.
Ein Hilfsantrag auf Freistellung von Prozesskosten, der denselben materiellen Gegenstand wie der Hauptantrag betrifft, ist als Nebenforderung zu behandeln und erhöht den Streitwert nicht; nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nur der Wert des weitergehenden Antrags maßgeblich.
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist unzulässig, wenn der für die Beschwerde maßgebliche Streitwert die Grenze von 20.000 € nicht überschreitet.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 3. Januar 2025, Az: 11 U 148/24
vorgehend LG Cottbus, 21. Juni 2024, Az: 2 O 64/23
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts - 11. Zivilsenat vom 3. Januar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: bis 19.000 €
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, ein Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtsschutzversicherers, auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen gegen die Fahrzeugherstellerin wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihr erworbenen Pkw sowie auf Schadensersatz wegen Nichterteilung der Deckungszusage in Anspruch.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf bis 19.000 € festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und den Streitwert in derselben Höhe wie das Landgericht bestimmt.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Wert der Beschwer übersteigt 20.000 € nicht (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer entspricht gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO dem Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung - wie hier - richtet sich gemäß § 3 ZPO grundsätzlich nach den voraussichtlichen durch die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren Übernahme durch den Versicherer er erstrebt, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (Senatsbeschluss vom 4. September 2024 - IV ZR 24/23, VersR 2025, 375 Rn. 4 m.w.N.).
2. Gemessen daran ist die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht überschritten. Der Wert des Beschwerdegegenstands für das beabsichtigte Revisionsverfahren beträgt 18.056,27 €.
a) Ausgehend von einem Streitwert des Schadensersatzprozesses von 38.325,09 € (Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich Nutzungen) ergibt sich unter Berücksichtigung eines Feststellungsabschlags von 20 % ein Kostenrisiko für das außergerichtliche und gerichtliche Vorgehen der Klägerin erster Instanz von 7.335,25 €. Der Wert des mit der Klage außerdem geltend gemachten Antrags auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs ist mit der nach dem geschlossenen Prozessfinanzierungsvertrag maximal möglichen Höhe der Erfolgsbeteiligung des Prozessfinanzierers - hier 35 % - zu bemessen. Ausgehend von einem Betrag in Höhe von 38.325,09 € (s.o.) beläuft sich die maximale Erfolgsbeteiligung auf 13.413,78 € (35 %). Abzüglich eines Abschlags in Höhe von 20 % ergibt sich damit ein weiterer Einzelstreitwert von 10.731,02 €. Insgesamt führt das zu einem Streitwert von 18.056,27 €.
b) Dem Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von den Kosten des Rechtsstreits vor dem Land- und Oberlandesgericht - mit Ausnahme der Kosten der Säumnis - freizustellen, kommt im Hinblick auf den Streitwert keine Bedeutung zu; es handelt sich, anders als die Beschwerde zu begründen versucht, um eine reine Nebenforderung. Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist grundsätzlich kein Raum, soweit es - wie im Streitfall - um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden; ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - VII ZR 10/17, NJW 2021, 468 Rn. 23).
Unabhängig davon ist eine Erhöhung des Streitwerts und damit der Beschwer jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ausgeschlossen. Umfasst der Hilfsantrag (teilweise) - wie hier - denselben Gegenstand wie der Hauptantrag, ist nur der Wert des weitergehenden Antrags maßgeblich (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG) (vgl. Elzer in Toussaint, Kostenrecht 55. Aufl. § 45 GKG Rn. 12).
III. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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