Stundung des Pflichtteils: Beachtlichkeit einer bestrittenen Verwertungsmöglichkeit für das Nachlassgrundstück
KI-Zusammenfassung
Pflichtteilsberechtigte fordern Auszahlung gegen die Alleinerbin; diese beantragte hilfsweise Stundung nach § 2331a BGB. Das Berufungsgericht verweigerte die Stundung mit der Begründung fehlender Unverwertbarkeit, ohne bestrittene Vorbringen der Beklagten zu berücksichtigen. Der BGH gewährt Wiedereinsetzung, rügt Gehörsverletzung und weist die Sache zur neuerlichen Entscheidung über die Stundung zurück.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich; Beschluss des OLG aufgehoben und die Sache hinsichtlich des Stundungsantrags zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Stundung von Pflichtteilsansprüchen nach § 2331a BGB erfordert eine Interessenabwägung und ist nur gerechtfertigt, wenn die Erfüllung sofortiger Zahlung die berechtigten Interessen der Erben nicht unangemessen beeinträchtigt oder die Verwertungsmöglichkeit des Nachlassvermögens fehlt.
Bei der Prüfung der Verwertungsmöglichkeit eines Nachlassgrundstücks sind streitige Behauptungen der Parteien über vorhandene Verkaufsangebote oder deren Ernsthaftigkeit zu berücksichtigen; ein Gericht darf bestrittene Tatsachen nicht ungeprüft als unstreitig zugrunde legen.
Die Übergehung eines entscheidungserheblichen Vortrags einer Partei stellt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Berücksichtigung dieses Vortrags das Ergebnis der nach § 2331a BGB vorzunehmenden Interessenabwägung verändert hätte.
Bei Versäumung einer Frist zur Einlegung bzw. Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Versäumung im Zusammenhang mit der erst später bewilligten Prozesskostenhilfe steht und die Beschwerde nach Bewilligung fristgerecht eingelegt und begründet wurde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 18. Dezember 2017, Az: 3 U 32/17
vorgehend LG Neubrandenburg, 15. März 2017, Az: 4 O 87/14
Tenor
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Dezember 2017 gewährt.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den vorgenannten Beschluss zugelassen, soweit mit ihr der Antrag auf Stundung des Pflichtteils weiterverfolgt wird.
Der vorgenannte Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihres Antrags auf Stundung des Pflichtteils zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 11.800 €
Gründe
I. Die Kläger nehmen als Pflichtteilsberechtigte nach ihrem am 11. September 2012 verstorbenen Vater die Beklagte, dessen Enkelin und Alleinerbin, auf Zahlung in Anspruch.
Wesentlicher Vermögenswert des Nachlasses ist ein bebautes Grundstück, das nunmehr durch die Beklagte und ihre Familie zu Wohnzwecken genutzt wird. Mit ihrer Klage haben die Kläger unter anderem ihren Pflichtteil aus dem Wert des Grundstücks verlangt. Die Beklagte hat Klageabweisung und hilfsweise Stundung des Pflichtteils beantragt.
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage unter anderem dazu verurteilt, an die beiden Kläger jeweils 29.500 € als Pflichtteil zu zahlen, sowie den Antrag der Beklagten auf Stundung des Pflichtteils abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit es den Stundungsantrag betrifft, ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Stundung der Pflichtteilsansprüche nach § 2331a BGB nicht vorlägen. Unter Abwägung der jeweiligen Parteiinteressen hätte die Beklagte, die bei Eintritt der Fälligkeit des Pflichtteilsanspruchs noch nicht in dem Objekt gewohnt habe, dieses gegebenenfalls verwerten müssen, um die Erfüllung der Pflichtteilsansprüche sicherzustellen, zumal ihr unstreitig ein seriöses und über dem sachverständig ermittelten Sachwert des Objekts liegendes Kaufangebot vorgelegen habe.
Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten, mit der sie entsprechend der eingeschränkten Prozesskostenhilfebewilligung aus dem Senatsbeschluss vom 12. September 2018 nur noch den Stundungsantrag weiterverfolgt.
II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, weil sie nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat fristgerecht sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt als auch begründet hat (§§ 233, 234 Abs. 1 und 2 ZPO).
2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit darin die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihres Stundungsantrags zurückgewiesen worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Beschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht einen Teil des Beklagtenvortrags übergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
a) Das Berufungsgericht begründet seine Ansicht, dass die Beklagte das Nachlassgrundstück zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche hätte verwerten müssen, auch damit, dass ihr unstreitig ein seriöses und über dem sachverständig ermittelten Sachwert des Objekts liegendes Kaufangebot vorgelegen habe. Die Beklagte hat jedoch die entsprechende Behauptung der Kläger zu diesem Kaufangebot bereits in ihrer Klageerwiderung (dort Seite 6) bestritten. Zuletzt hat sie das Bestreiten in ihrer Stellungnahme zum Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts (dort Seite 4) wiederholt. Dies hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, sondern seiner Entscheidung den bestrittenen Klägervortrag zugrunde gelegt.
b) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vom Berufungsgericht gemäß § 2331a Abs. 1 BGB vorgenommene Interessenabwägung zwischen Erbin und Pflichtteilsberechtigten ohne die vermeintlich unstreitige Verwertungsmöglichkeit für das Nachlassgrundstück zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
| Mayen | Lehmann | Dr. Bußmann | |||
| Harsdorf-Gebhardt | Dr. Brockmöller |