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BGH·IV ZR 228/08·09.02.2011

Erbenhaftung: Dürftigkeitseinrede des Erben bei Quotenvermächtnis

ZivilrechtErbrechtErbenhaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren über seine Dürftigkeitseinrede gegen ein Quotenvermächtnis. Der BGH stellt klar, dass ein Quotenvermächtnis der Dürftigkeitseinrede nicht entgegensteht. Regelungen über Anfall und Fälligkeit können unterschiedliche Bewertungszeitpunkte begründen; ein vom Berufungsgericht gewählter früherer Bewertungszeitpunkt ist zwar rechtsfehlerhaft, hier aber unschädlich, da der Nachlasswert nicht gestiegen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Dürftigkeitseinrede des Erben ist auch dann zulässig, wenn der Begünstigte durch ein Quotenvermächtnis bedacht ist.

2

Bestimmungen in einem Erbvertrag über Anfall und Fälligkeit eines Vermächtnisses können dazu führen, dass für die Haftung des Nachlasses unterschiedliche Bewertungszeitpunkte maßgeblich werden.

3

Für die Beurteilung der Dürftigkeit des Nachlasses ist der für das entscheidende Verfahren maßgebliche Bewertungszeitpunkt heranzuziehen; auf frühere Zeitpunkte kann nicht ohne weiteres abgestellt werden.

4

Ein Rechtsfehler bei der Wahl des Bewertungszeitpunkts ist unbeachtlich, wenn nicht ersichtlich ist, dass sich der Nachlasswert bis zum richtigen Zeitpunkt erhöht hat.

Relevante Normen
§ 1990 BGB§ 1992 BGB§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 9. Oktober 2008, Az: 19 U 62/08, Urteil

vorgehend LG Tübingen, 11. April 2008, Az: 3 O 89/07, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Anders als der Beschwerdeführer meint, steht die Tatsache, dass der Beklagte durch ein Quotenvermächtnis bedacht ist, der Dürftigkeitseinrede nicht entgegen. Denn schon in dem zugrunde liegenden Erbvertrag ist bestimmt, dass das Vermächtnis mit dem Tod des erstversterbenden Elternteils der früheren Ehefrau des Beklagten anfallen, jedoch erst nach dem Tode des anderen Elternteils fällig werden sollte. Damit ergibt bereits diese Verfügung, dass hier für den haftenden Nachlass unterschiedliche Bewertungszeitpunkte bedeutsam werden können. Soweit das Berufungsgericht allerdings für die Frage der Dürftigkeit des Nachlasses auf den Zeitpunkt des Todes der Schwiegermutter des Beklagten abgestellt hat, steht die im Widerspruch zur Senatsentscheidung vom 10. November 1982 (IVa ZR 29/81, BGHZ 85, 274, 280). Der Rechtsfehler wirkt sich im Ergebnis indes nicht aus, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass sich der Wert des Nachlasses bis zum allein maßgeblichen Tag der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erhöht hätte. Unstreitig hat stattdessen insbesondere der Wert des zum Nachlass gehörenden bebauten Grundeigentums fast die Hälfte seines Wertes eingebüßt.

Von einer weiteren Begründung wird im Übrigen gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 209.385,01 €

Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski