Themis
Anmelden
BGH·IV ZR 221/10·22.12.2010

Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ohne Antrag und bei Zurückweisung einer Hilfsaufrechnung als unzulässige Rechtsausübung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH legt den Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens fest, nachdem im Verfahren keine Anträge gestellt wurden. Entscheidungsmaßgeblich ist hier der Umfang der Beschwer des Rechtsmittelführers; diese belief sich auf 137.270,85 €. Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung ist bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen, wenn sie als unzulässige Rechtsausübung zurückgewiesen wurde.

Ausgang: Gegenvorstellung teilweise stattgegeben; Streitwert des Beschwerdeverfahrens auf 137.270,85 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlen in einem Rechtsmittelverfahren Anträge des Rechtsmittelführers, bemisst sich der Streitwert nach dem Umfang der Beschwer des Rechtsmittelführers (§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG).

2

Bei hilfsweise erklärter Aufrechnung ist der Wert der Gegenforderung nach § 45 Abs. 3 GKG nur in den Streitwert einzubeziehen, wenn über diese Gegenforderung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) ergeht.

3

Wird eine hilfsweise erklärte Aufrechnung als unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB) zurückgewiesen, ist ihr Wert nicht in die Streitwertfestsetzung einzubeziehen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 45 Abs 3 GKG§ 47 Abs 1 GKG§ 242 BGB§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 47 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 45 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. November 2010, Az: IV ZR 221/10, Beschluss

vorgehend OLG München, 22. Juni 2010, Az: 18 U 5498/09

vorgehend LG München I, 4. November 2009, Az: 30 O 13026/09

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Senatsbeschluss vom 24. November 2010 wie folgt geändert:

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 137.270,85 €.

Gründe

1

Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Rechtsmittelverfahren nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Anträge sind für den Kläger im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde indes nicht gestellt worden. Für einen solchen Fall bestimmt § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG, dass die Beschwer des Rechtsmittelführers maßgebend ist. Der Kläger ist aber durch das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2010, mit dem die Klage als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen wurde, nur in Höhe von 137.270,85 € beschwert.

2

Die von den Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung ist bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen. Nach § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, mit der der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung erklärt hat, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung (§ 322 Abs. 2 ZPO) über sie ergeht. Das ist nicht anzunehmen, wenn die Hilfsaufrechnung als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. nur BGH, Beschluss vom 31. Juli 2001 - XI ZR 217/01, NJW 2001, 3616; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 3 Rn. 16 "Aufrechnung"; Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar 12. Aufl. Rn. 568 f., 573, jeweils m.w.N.).

3

So liegt der Fall hier. Das Landgericht hat die Geltendmachung der Hilfsaufrechnung als unzulässige Rechtsausübung i.S. von § 242 BGB gewertet und damit als unzulässig angesehen (vgl. dazu Erman/Wagner, BGB 12. Aufl. § 387 Rn. 37; MünchKomm-BGB/Schlüter, 5. Aufl. § 387 Rn. 57; Staudinger/Gursky, BGB [2006], § 387 Rn. 264). Das Berufungsgericht hat infolge der Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft ebenfalls nicht über den hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Anspruch der Beklagten entschieden.

WendtFelschDr. Karczewski
Dr. Kessal-WulfHarsdorf-Gebhardt