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BGH·IV ZR 216/13·10.03.2014

Revision nach Hinweisbeschluss (§ 552a ZPO) mangels Stellungnahme zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Köln ein. Der Senat hatte der Klägerin in einem Hinweisbeschluss Tatsachen und Rechtsfragen zur Stellungnahme aufgezeigt. Auf die Hinweise nahm die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist nicht Stellung. Die Revision wurde gemäß §552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen; die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen das Urteil des LG Köln mangels fristgemäßer Stellungnahme auf Hinweisbeschluss gemäß §552a ZPO abgewiesen; Kosten auferlegt (§97 Abs.1 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 552a Satz 1 ZPO kann das Rechtsmittel zurückgewiesen werden, wenn der ergangene Hinweisbeschluss dem Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gibt und dieser fristgemäß nicht reagiert.

2

Die Vorschrift des § 552a Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO begründet eine Obliegenheit zur Stellungnahme auf einen Hinweisbeschluss; das Ausbleiben einer solchen Stellungnahme ermöglicht die Entscheidung ohne weitere Erörterung.

3

Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

4

Ein Verweis auf einen zuvor ergangenen Hinweisbeschluss in den Entscheidungsgründen ist ausreichend, wenn die Partei die dort gesetzte Stellungnahmemöglichkeit ungeachtet der Frist verstreichen ließ.

Relevante Normen
§ 552a Satz 1 ZPO§ 552a Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Köln, 29. Mai 2013, Az: 26 S 31/12

vorgehend AG Köln, 13. August 2012, Az: 136 C 164/12

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 29. Mai 2013 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 3.420,23 €

Gründe

1

Zur Begründung verweist der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 7. Januar 2014, zu dem die Klägerin innerhalb der eingeräumten Frist keine Stellung genommen hat (§ 552a Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

MayenDr. KarczewskiDr. Brockmöller
Harsdorf-GebhardtLehmann