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BGH·IV ZR 214/16·27.03.2019

Rechtsschutzversicherung: Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine im Mandatsverhältnis ergangene gerichtliche Entscheidung

ZivilrechtVersicherungsrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Bindung einer im Mandatsverhältnis ergangenen Gebührenentscheidung gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung. Das Revisionsgericht weist die Revision mangels Erfolgsaussicht zurück und stellt fest, dass eine solche Bindung nur besteht, wenn die Entscheidung Ergebnis eines erfolglosen Abwehrversuchs ist. Mangels unstreitigen Vorbringens zu den maßgeblichen Tatsachen kann die Bindung hier nicht angenommen werden.

Ausgang: Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen; Bindung der Rechtsschutzversicherung mangels substantiiertem Vorbringen nicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen in einem Gebührenverfahren, die nach Erlass des Berufungsurteils ergehen, unterliegen grundsätzlich nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO; eine Berücksichtigung ist nur möglich, wenn die Parteien das Ergebnis für und gegen sich gelten lassen müssen.

2

Die Bindung einer Rechtsschutzversicherung an eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung beruht auf dem Leistungsversprechen der Abwehrdeckung und setzt voraus, dass die Entscheidung Ergebnis eines erfolglosen Abwehrversuchs ist.

3

Die Abwehrdeckung der Rechtsschutzversicherung umfasst die Verpflichtung, den Versicherungsnehmer im Fall eines erfolglosen Abwehrversuchs insbesondere von den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen.

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Wer die Bindung der Rechtsschutzversicherung geltend macht, muss die für die Bejahung dieser Bindung maßgeblichen Tatsachen substantiiert vortragen; fehlt ein unstreitiges Parteivorbringen, kann das Gericht die Bindung nicht feststellen.

Relevante Normen
§ ARB§ 158n VVG§ 552a Satz 1 ZPO§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. November 2018, Az: IV ZR 214/16, Beschluss

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. Juli 2016, Az: I-4 U 120/14, Urteil

vorgehend LG Düsseldorf, 10. Juni 2014, Az: 11 O 474/11

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2016 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: bis 5.000 €

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung verweist der Senat auf den Hinweisbeschluss vom 14. November 2018. Die Stellungnahme des Klägers vom 21. Januar 2019 hat dem Senat vorgelegen.

2

Der vorgetragene Erlass eines Anerkenntnisurteils im Gebührenprozess zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten ist nach Erlass des Berufungsurteils erfolgt und unterliegt daher gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts. Zwar kann aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit ein während des Revisionsverfahrens in einem anderen Prozess ergangenes Urteil vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, wenn die Parteien das Ergebnis des anderen Verfahrens für und gegen sich gelten lassen müssen (BGH, Urteil vom 9. März 1993 - XI ZR 179/92, NJW 1993, 1594 unter II [juris Rn. 7]; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87, NJW-RR 1989, 173 unter III 1 d [juris Rn. 33]; vom 5. Dezember 1984 - VIII ZR 87/83, WM 1985, 263 unter II 3 [juris Rn. 19 f.]; Beschluss vom 22. Februar 2001 - III ZB 71/99, NJW 2001, 1730 unter II 2 b [juris Rn. 17]). Anders als der Kläger meint, kann Letzteres im vorliegenden Verfahren jedoch nicht festgestellt werden. Dass eine im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung über die Gebührenforderung den Rechtsschutzversicherer, der Abwehrdeckung zugesagt hat, bindet, beruht auf seinem Leistungsversprechen, den Versicherungsnehmer im Fall eines erfolglosen Abwehrversuchs insbesondere von den Gebühren des eigenen Anwalts freizustellen (Senatsurteile vom 11. April 2018 - IV ZR 215/16, VersR 2018, 673 Rn. 25; vom 21. Oktober 2015 - IV ZR 266/14, VersR 2015, 1501 Rn. 42). Die Bindung des Rechtsschutzversicherers setzt danach voraus, dass die im Mandatsverhältnis ergangene Entscheidung Ergebnis eines erfolglosen Abwehrversuchs ist. Ob dies der Fall ist, kann vorliegend vom Senat mangels unstreitigen Parteivorbringens zu den maßgeblichen Tatsachen nicht festgestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 273/14, NJW-RR 2017, 676 Rn. 44 m.w.N.; zum Vortrag in einem etwaigen nachfolgen den Prozess vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2014 - VII ZB 49/13, VersR 2015, 595 Rn. 11 m.w.N.). Für eine weitere Begründung besteht kein Anlass.

MayenHarsdorf-GebhardtDr. Götz
FelschProf. Dr. Karczewski