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BGH·IV ZR 214/16·14.11.2018

Rechtsschutzversicherung: Bindung des Rechtsschutzversicherers an eine im Mandatsverhältnis ergangene gerichtliche Entscheidung

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf ein. Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß §552a ZPO zurückzuweisen, weil eine frühere BGH-Entscheidung (IV ZR 215/16) die Rechtsfrage klärte. Danach findet §158n VVG in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung bei Zusage von Abwehrdeckung keine Anwendung; fehlende Zahlungen ändern daran nichts.

Ausgang: Revision des Klägers mangels Zulassungsgründe und Aussicht auf Erfolg gemäß §552a ZPO verworfen/beabsichtigt zurückzuweisen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer findet §158n VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung keine Anwendung.

2

Das Unterbleiben von Zahlungen auf eine geltend gemachte Gebührenforderung verändert nicht die Unanwendbarkeit des §158n VVG in Fällen mit zugesagter Abwehrdeckung.

3

Wenn ein höchstrichterliches Urteil die Rechtslage in vergleichbarer Weise klärt und dadurch die Zulassungsgründe entfallen, kann die Revision gemäß §552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden, weil keine Aussicht auf Erfolg besteht.

4

Die Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen ein höchstrichterliches Urteil durch das Bundesverfassungsgericht beseitigt nicht die Bindungswirkung dieses Urteils für vergleichbare Revisionsverfahren.

Relevante Normen
§ ARB§ 158n VVG§ 552a Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 28. Juli 2016, Az: I-4 U 120/14, Urteil

vorgehend LG Düsseldorf, 10. Juni 2014, Az: 11 O 474/11

nachgehend BGH, 27. März 2019, Az: IV ZR 214/16, Beschluss

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.

2

Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 11. April 2018 (IV ZR 215/16, VersR 2018, 673), dem ein im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag wie hier, unter anderem entschieden, dass § 158n VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung bei Zusage von Abwehrdeckung durch den Rechtsschutzversicherer keine Anwendung findet. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Senatsurteil hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 25. September 2018 - 1 BvR 1522/18).

3

2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, keine Aussicht auf Erfolg. Aus dem Umstand, dass vorliegend keine Zahlungen auf die Gebührenforderung geleistet wurden, folgt nichts anderes.

MayenHarsdorf-GebhardtDr. Götz
FelschProf. Dr. Karczewski