Betriebsschließungsversicherung: Kein Schutz für COVID‑19 bei Klausel auf §§ 6,7 IfSG
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte Versicherungsleistungen für die Schließung ihrer Gaststätte wegen COVID‑19. Die Police gewährte Schutz nur für in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannte Krankheiten; COVID‑19/SARS‑CoV‑2 waren zum relevanten Zeitpunkt nicht aufgeführt. LG und OLG wiesen ab; der BGH sah die Revision als aussichtslos und beabsichtigte Zurückweisung nach § 552a ZPO. Das Revisionsverfahren wurde durch Rücknahme erledigt.
Ausgang: Revisionsverfahren durch Rücknahme erledigt; zuvor beabsichtigte Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO auf Kosten der Klägerin
Abstrakte Rechtssätze
Bei Vereinbarungen, die Versicherungsschutz auf die in den §§ 6 und 7 IfSG namentlich genannten Krankheiten bzw. Krankheitserreger beschränken, besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen Krankheiten/Krankheitserreger, die zum Zeitpunkt der Schließungsanordnung namentlich in diesen Vorschriften aufgeführt sind.
Eine solche Beschränkung des Versicherungsschutzes verstößt nicht zwingend gegen das Transparenzgebot und ist nicht per se unklar im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB.
Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf namentlich genannte Krankheiten stellt nicht notwendigerweise eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1, 2 BGB dar, insbesondere wenn dem Versicherer ein berechtigtes Interesse an kalkulierbarer Begrenzung verbleibt und ein erhebliches Risiko weiterhin abgedeckt ist.
Ist die Rechtslage durch gleichgelagerte Entscheidungen des Senats bereits geklärt, fehlt es an Gründen zur Zulassung der Revision; nach § 552a ZPO ist die Revision mangels Aussicht auf Erfolg auf Kosten des Revisionsführers zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 14. Dezember 2021, Az: 4 U 37/21, Urteil
vorgehend LG Neubrandenburg, 28. April 2021, Az: 3 O 318/20
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock - 4. Zivilsenat - vom 14. Dezember 2021 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus einer bei dieser gehaltenen Betriebsschließungsversicherung wegen der Schließung ihrer Gaststätte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zustehen. In Ziff. 3.4 der nach dem Vortrag der Klägerin vereinbarten "Bedingungen für die Betriebsschließungs-Pauschalversicherung Gewerbe (BBSG 19)" heißt es:
"Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger, ausgenommen sind jedoch humane spongiforme Enzephalopathien nach § 6 (1) 1.d) IfSG."
Das Landgericht hat die Klage, mit welcher die Klägerin Versicherungsleistungen für die Zeit vom 21. März 2020 bis 8. Mai 2020, in der sie ihre Gaststätte schließen musste, geltend macht, abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
1. a) Die Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Mit Urteil vom 18. Januar 2023 (IV ZR 465/21) hat der Senat entschieden und im Einzelnen begründet, dass bei einer Bedingungslage wie der dort maßgeblichen Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen wegen solcher meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger besteht, die zum Zeitpunkt der Anordnung der Schließung in den §§ 6 und 7 IfSG mit Namen bezeichnet sind. Die dortigen Ausführungen gelten im Streitfall, dem identische Bedingungen zugrunde liegen, entsprechend. Da für den hier fraglichen Zeitraum weder die Krankheit COVID-19 noch der Krankheitserreger SARS-CoV-2 in den vorgenannten gesetzlichen Regelungen aufgeführt waren, liegt ein Versicherungsfall nicht vor. Die vertragliche Regelung verstößt auch weder gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) noch ist sie unklar (§ 305c Abs. 2 BGB).
b) Entgegen der Auffassung der Revision benachteiligt die Begrenzung des Versicherungsschutzes nach hiesiger Bedingungslage den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB; insoweit sind die rechtsgrundsätzlichen Fragen durch den Senat inzwischen ebenfalls geklärt.
Vereinbart war hier nach dem Vortrag der Klägerin Versicherungsschutz für die "im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger" (vgl. Ziff. 3.4 BBSG 19). Ein gesetzliches Leitbild im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, von dem die Klausel abweicht, gibt es nicht. Ein solches Leitbild ist - wie der Senat an anderer Stelle entschieden und näher begründet hat (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344 Rn. 39) - insbesondere nicht das Infektionsschutzgesetz.
Eine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ist entgegen der Auffassung der Revision mit Ziff. 3.4 BBSG 19 ebenfalls nicht verbunden. Trotz der Begrenzung des nach Ziff. 3.1 BBSG 19 gegebenen Leistungsversprechens durch Ziff. 3.4 BBSG 19 ist angesichts der Vielzahl der in §§ 6 und 7 IfSG mit Namen genannten und deshalb vom Versicherungsschutz erfassten Krankheiten und Krankheitserreger ein erhebliches Risiko abgedeckt (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 41 f.).
Schließlich ergeben sich - anders als die Revision meint - auch im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wie der Senat an anderer Stelle bereits entschieden und im Einzelnen begründet hat, kann dem Versicherer im Rahmen einer Betriebsschließungsversicherung ein Interesse an einer kalkulierbaren Begrenzung des Versicherungsschutzes nicht abgesprochen werden (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 43 f.). Dies gilt insbesondere, soweit nach § 15 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch Rechtsverordnung die Meldepflicht auf andere übertragbare Krankheiten und Krankheitserreger ausgedehnt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 2022 aaO Rn. 44).
c) Damit sind die hier entscheidungserheblichen Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung geklärt, und der im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebene Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist entfallen.
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil steht in Einklang mit den vorgenannten Senatsurteilen. Gesichtspunkte, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
III. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Rechtsfragen erst nach Einlegung der Revision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nicht im Wege (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW-RR 2005, 650 unter II 1 [juris Rn. 6 f.]).
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Rücknahme der Revision erledigt worden.
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Bußmann | Piontek | |||
| Dr. Brockmöller | Dr. Bommel |