Aussetzung des Verfahrens wegen Todes eines Klägers bei bestrittener Erbenstellung (§246 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte mit, dass Kläger zu 1 verstorben und übermittelte die Sterbeurkunde; als Alleinerbe nannte er den Drittwiderbeklagten. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestritt die Erbenstellung. Das Gericht setzte das Verfahren auf Antrag des Beklagtenbevollmächtigten gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO aus, um die Erbenstellung zu klären.
Ausgang: Verfahren auf Antrag des Beklagtenbevollmächtigten gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ausgesetzt, da Erbenstellung bestritten
Abstrakte Rechtssätze
Tritt der Tod einer Partei ein, ist das Verfahren auf Antrag auszusetzen, wenn die Erbenstellung bestritten wird (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).
Die Vorlage der Sterbeurkunde und die Mitteilung des Eintritts des Todes durch den Prozessbevollmächtigten begründet die Kenntnis des Gerichts vom Sterbefall und ermöglicht die Anwendung der Aussetzungsregelung.
Die Aussetzung dient der Klärung der parteirechtsfähigen Stellung (Erbenstellung) und verhindert die Fortführung des Verfahrens mit ungeklärten Prozessbeteiligten.
Die Bestreitung der Erbenstellung durch einen Beteiligten rechtfertigt die Aussetzung auch dann, wenn ein vermeintlicher Alleinerbe benannt wurde.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 12. Mai 2022, Az: 24 U 243/21
vorgehend LG Köln, 4. November 2021, Az: 36 O 62/20
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe
Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 und anschließender Übersendung der Sterbeurkunde mit, dass der Kläger zu 1 verstorben und sein Alleinerbe der Drittwiderbeklagte zu 2, Dirk S. sei.
Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der die Erbenstellung des Dirk S. bestreitet, war das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen.
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Brockmöller | Rust | |||
| Harsdorf-Gebhardt | Dr. Götz |