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BGH·IV ZR 209/22·29.03.2023

Aussetzung des Verfahrens wegen Todes eines Klägers bei bestrittener Erbenstellung (§246 ZPO)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtErbrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte mit, dass Kläger zu 1 verstorben und übermittelte die Sterbeurkunde; als Alleinerbe nannte er den Drittwiderbeklagten. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten bestritt die Erbenstellung. Das Gericht setzte das Verfahren auf Antrag des Beklagtenbevollmächtigten gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO aus, um die Erbenstellung zu klären.

Ausgang: Verfahren auf Antrag des Beklagtenbevollmächtigten gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO ausgesetzt, da Erbenstellung bestritten

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt der Tod einer Partei ein, ist das Verfahren auf Antrag auszusetzen, wenn die Erbenstellung bestritten wird (§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO).

2

Die Vorlage der Sterbeurkunde und die Mitteilung des Eintritts des Todes durch den Prozessbevollmächtigten begründet die Kenntnis des Gerichts vom Sterbefall und ermöglicht die Anwendung der Aussetzungsregelung.

3

Die Aussetzung dient der Klärung der parteirechtsfähigen Stellung (Erbenstellung) und verhindert die Fortführung des Verfahrens mit ungeklärten Prozessbeteiligten.

4

Die Bestreitung der Erbenstellung durch einen Beteiligten rechtfertigt die Aussetzung auch dann, wenn ein vermeintlicher Alleinerbe benannt wurde.

Relevante Normen
§ 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 12. Mai 2022, Az: 24 U 243/21

vorgehend LG Köln, 4. November 2021, Az: 36 O 62/20

Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt.

Gründe

1

Der Prozessbevollmächtigte der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2023 und anschließender Übersendung der Sterbeurkunde mit, dass der Kläger zu 1 verstorben und sein Alleinerbe der Drittwiderbeklagte zu 2, Dirk S. sei.

2

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der die Erbenstellung des Dirk S. bestreitet, war das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO auszusetzen.

Prof. Dr. KarczewskiDr. BrockmöllerRust
Harsdorf-GebhardtDr. Götz