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BGH·IV ZR 206/20·12.01.2021

Voraussetzungen für die Bestellung eines Notanwalts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Darlegungspflichten der Partei nach Mandatsniederlegung durch den zunächst tätigen, postulationsfähigen Rechtsanwalt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeiordnung NotanwaltAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, nachdem sein zuvor bevollmächtigter BGH‑Anwalt das Mandat niedergelegt hatte. Das Gericht lehnt den Antrag ab, weil der Kläger nicht substantiiert darlegt, dass er trotz zumutbarer Bemühungen keinen zu seiner Vertretung bereiten BGH‑Anwalt finden konnte und die Mandatsbeendigung nicht von ihm zu vertreten war. Es bedarf einer fristgerechten und gegebenenfalls nachgewiesenen Darlegung dieser Umstände; bloße Ablehnungen einzelner Anwälte genügen nicht ohne weiteres.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Parteien vor dem Bundesgerichtshof müssen sich durch dort zugelassene Rechtsanwälte vertreten lassen; § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO ist zu beachten.

2

Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann auf Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen keinen vertretungsbereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint; die vergeblichen Bemühungen sind innerhalb der Rechtsmittelfrist substantiiert darzulegen und ggf. nachzuweisen.

3

Hat die Partei zunächst einen vertretungsbereiten, zugelassenen Rechtsanwalt mandatiert, ist die Beiordnung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung nur dann in Betracht zu ziehen, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat; auch dies ist fristgerecht darzulegen.

4

Die bloße Berufung der Partei auf die Weigerung des Rechtsanwalts, eine Begründung nach den Vorstellungen der Partei zu fertigen, rechtfertigt nicht die Beiordnung; der Zweck der Zulassungsbeschränkung am BGH verbietet, der Partei die Durchsetzung ihrer Rechtsansicht gegen die fachliche Einschätzung des spezialisierten Anwalts zu ermöglichen.

5

Erfüllt der Antragsteller die formellen Darlegungspflichten nicht, kann der Antrag auf Beiordnung ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Beschwerde abgelehnt werden.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs 1 ZPO§ 78b Abs 1 ZPO§ 544 ZPO§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 78b Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 4. August 2020, Az: 10 U 135/20

vorgehend LG Bad Kreuznach, 17. Januar 2020, Az: 2 O 268/18

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. August 2020 wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

3

Gegen die Nichtzulassung der Revision in der Berufungsentscheidung hat der Kläger fristgerecht Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2020 angezeigt, dass er das Mandat niederlege. Auf seinen Antrag ist die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 7. Januar 2021 verlängert worden.

4

Mit einem am 28. Dezember 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Telefaxschreiben hat der Kläger persönlich beantragt, ihm einen Notanwalt für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde beizuordnen.

5

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.

6

1. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht nach § 78b Abs. 1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

7

2. Die erstgenannte Voraussetzung des § 78b Abs. 1 ZPO ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Mai 2017 - IV ZR 391/16, juris Rn. 6; vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 unter 2 a [juris Rn. 5]; BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 6/20, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Der Kläger hat seinen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts damit begründet, es seien von ihm alle BGH-Anwälte telefonisch angefragt worden, keiner habe Kapazitäten frei gehabt, sich seines Anliegens annehmen zu können. Er hat Absage-Erklärungen mehrerer am Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwälte bis zum Ablauf der Begründungsfrist nachgereicht.

8

Allerdings kommt, wenn eine Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert hat, im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die Partei ebenfalls innerhalb der maßgeblichen Frist darzulegen (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2017 aaO; BGH, Beschlüsse vom 11. November 2020 - V ZR 112/20, juris Rn. 2; vom 28. April 2020 - VIII ZR 300/18, FamRZ 2020, 1390 Rn. 5; jeweils m.w.N.).

9

Der Kläger hat dazu auf entsprechenden Hinweis des Senats angegeben, sein bisheriger am Bundesgerichtshof zugelassener Prozessbevollmächtigter habe ihn mehrfach beschieden, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen könne wegen der "BGH-Bestimmungen", nach denen nur nach strengen Regeln verfahren werden dürfe, was in der ersten Instanz versäumt worden sei, könne beim Bundesgerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden. Daraufhin habe er, der Kläger, Rücksprache mit seinem vorinstanzlichen Rechtsanwalt gehalten, der auf seine Berufungsbegründung verwiesen habe. Der am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt habe weiter darauf beharrt, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründen könne. Indes kann die Bestellung eines Notanwalts nicht allein deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 - II ZB 7/20, juris Rn. 7; vom 6. Fe-bruar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 10; vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, FamRZ 2017, 1705 Rn. 8; jeweils m.w.N.).

10

Da der Kläger schon den formellen Anforderungen nicht genügt hat, kann offenbleiben, ob die Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg hat.

MayenDr. BrockmöllerDr. Bommel
Harsdorf-GebhardtDr. Bußmann