Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung: Addition der Hilfsaufrechnung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Gegenvorstellung vom 19. Februar 2026 richtete sich gegen die Streitwertfestsetzung des Senats (bis 2.400.000 €). Streitpunkt war, ob eine verurteilte Zahlungsforderung und eine vom Berufungsgericht zurückgewiesene hilfsweise Aufrechnung zu addieren sind. Der Senat hält an der Addition nach § 45 Abs. 3 GKG fest und sieht keine Veranlassung zur Abänderung. Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung nicht aufgegeben, und die Gegenvorstellung bringt keine entscheidungserheblichen Einwendungen.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Festsetzung auf bis 2.400.000 € bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts nach § 45 Abs. 3 GKG sind eine verurteilte Zahlungsforderung und eine vom Berufungsgericht zurückgewiesene hilfsweise geltend gemachte Gegenforderung grundsätzlich zu addieren.
Die bloße Konzentration eines Rechtsmittels auf die Verurteilung (z. B. Nichtzulassungsbeschwerde) bedeutet nicht, dass eine hilfsweise erhobene Gegenforderung aufgegeben ist; Aufgabewille muss ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck kommen.
Eine Gegenvorstellung gegen eine Streitwertfestsetzung führt nur dann zur Abänderung des Beschlusses, wenn sie substantiiert und entscheidungserheblich darlegt, dass die ursprüngliche Festsetzung fehlerhaft ist.
Die Behauptung, eine hilfsweise geltend gemachte Aufrechnung falle nicht zur Entscheidung an, ersetzt nicht die erforderliche Einwendung gegen deren Zurückweisung und hindert die Addition im Streitwert nicht, wenn diese Behauptung sich nicht bestätigt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. Februar 2026, Az: IV ZR 20/25
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. Januar 2025, Az: 9 U 37/20, Urteil
vorgehend LG Hamburg, 18. Februar 2020, Az: 327 O 158/18
Tenor
Die Gegenvorstellung vom 19. Februar 2026 gibt keine Veranlassung zur Abänderung der Streitwertfestsetzung in dem Senatsbeschluss vom 18. Februar 2026.
Gründe
Eine Abänderung des Beschlusses vom 18. Februar 2026, mit dem der Senat den Streitwert auf die Stufe bis 2.400.000 € festgesetzt hat, ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beklagtenvertreters in dem Schriftsatz vom 19. Februar 2026 nicht veranlasst. Der Streitwert ist zu Recht im Wege der Addition der Verurteilung der Beklagten durch das Berufungsgericht zur Zahlung und der vom Berufungsgericht zurückgewiesenen Hilfsaufrechnung mit einer Gegenforderung in Höhe von 595.000 € bestimmt worden (§ 45 Abs. 3 GKG).
Anderes gilt nicht deshalb, weil sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde lediglich gegen die Verurteilung zur Zahlung gewendet und die Zurückweisung der Hilfsaufrechnung nicht "gesondert" angegriffen hätte. Die Beklagte hat die Hilfsaufrechnung weder ausdrücklich noch konkludent fallengelassen. Sie hat sich (lediglich) darauf berufen, die Hilfsaufrechnung falle nicht zur Entscheidung an, weil die Klage abzuweisen sei. Mit dieser Behauptung, die sich nicht bestätigt hat, hat die Beklagte nicht die Zurückweisung der hilfsweise geltend gemachten Aufrechnung akzeptiert. Der Streitfall liegt daher anders als der Fall des von der Gegenvorstellung angeführten Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 6. April 2022 (VII ZR 635/21, juris Rn. 2).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz
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