Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zum Policenmodell zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um ein Policenmodell. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine nähere Begründung wird nach § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen. Eine Vorlage an den EuGH wegen Einwänden aus Treu und Glauben erachtet der Senat als nicht erforderlich; verfassungsrechtliche Rügen (Art. 3, Art. 103 GG) sind nicht durchgreifend.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; keine grundsätzliche Bedeutung, EuGH‑Vorlage nicht erforderlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 ZPO wird zurückgewiesen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision fehlen und keine zusätzliche Begründung erforderlich ist.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht erforderlich, soweit frühere Senatsentscheidungen die aufgeworfene Frage des Vertrauens- bzw. Treu‑und‑Glaubens‑Schutzes bereits geregelt haben und keine neue Auslegung des Unionsrechts erforderlich macht.
Verfassungsrechtliche Rügen (z. B. Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 GG) begründen die Zulassung der Revision nur, wenn sie konkret und durchgreifend dargelegt werden und eine rechtserhebliche Verletzung erkennen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 8. September 2023, Az: 20 U 383/22
vorgehend LG Köln, 16. November 2022, Az: 26 O 579/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. September 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn. 13 ff.; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 27 ff. m.w.N.).
Der Senat hat auch die Rügen einer Verletzung nach Artt. 3 Abs. 1, Art 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 119.715,59 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Dr. Bommel