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BGH·IV ZR 19/24·04.09.2024

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision — Policenmodell und Treu und Glauben nicht entscheidungserheblich

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; das BGH verwirft die Beschwerde und nimmt die Revision nicht zu. Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung und erfordere weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der Einheitlichkeit (§543 Abs.2 ZPO). Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich; eine EuGH-Vorlage wegen Treu und Glauben entfällt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen; Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zu rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen für grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit nicht vorliegen.

2

Das Revisionsgericht kann bei Zurückweisung der Beschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen.

3

Die Richtlinienkonformität eines Policenmodells ist nur dann für die Zulassung der Revision entscheidungserheblich, wenn sie eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, die die Fortbildung des Rechts oder die Rechtseinheit betrifft.

4

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist entbehrlich, wenn die einschlägigen unionsrechtlichen Fragen bereits durch die Senatsrechtsprechung geklärt sind und damit keine neue unionsrechtliche Auslegungsfrage entsteht.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 30. Januar 2024, Az: 4 U 242/22

vorgehend LG Düsseldorf, 25. November 2022, Az: 9a O 109/22

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Januar 2024 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2021 - IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32 Rn 13 m.w.N.).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 30.000 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann Dr. Bommel