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BGH·IV ZR 19/22·29.11.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Policenmodell zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil im Zusammenhang mit einem Versicherungs-Policenmodell. Zentral war, ob die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Vorlage an den EuGH wegen Treu und Glauben erforderlich ist. Der BGH wies die Beschwerde zurück, prüfte Erfolgsaussichten und Gehörsrüge und sah keine durchgreifenden Gründe. Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe nach § 543 ZPO nicht gegeben, Gehörsrüge nicht durchgreifend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts nicht erfordert und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht geboten ist.

2

Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung der Zurückweisung absehen, wenn die Zulassungsgründe fehlen.

3

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nur erforderlich, wenn die Auslegung des Unionsrechts (z. B. im Zusammenhang mit Treu und Glauben) offen und entscheidungserheblich ist; bloße Einwände gegen Richtlinienkonformität sind nicht stets vorlegungsbedürftig.

4

Eine Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) führt nur dann zu einem Abänderungs- oder Aufhebungsgrund, wenn substantiiert und überzeugend dargetan wird, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 26. November 2021, Az: 20 U 46/21

vorgehend LG Aachen, 29. April 2021, Az: 9 O 51/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. November 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn 13 ff.). Ergänzend wird in dieser Sache auf das Senatsurteil vom 27. September 2023 (IV ZR 464/21, juris Rn. 11 ff.) verwiesen.

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).

Der Senat hat auch die Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 288.396,12 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel