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BGH·IV ZR 19/12·09.12.2013

Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Lebens- und Rentenversicherung: Unterjährige Zahlungsweise der Versicherungprämien als entgeltlicher Zahlungsaufschub; Wettbewerbsverstoß bei fehlender Angabe des effektiven Jahreszinses

Gewerblicher RechtsschutzWettbewerbsrecht (UWG)VersicherungsvertragsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Berufungsurteil zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein, in dem es um unterjährige Zahlungsweise von Prämien und die fehlende Angabe des effektiven Jahreszinses ging. Der BGH wies die Revision gemäß § 552a ZPO zurück, weil Zulassungsgründe nicht vorlagen und keine Aussicht auf Erfolg bestand. Das Gericht stützte sich auf frühere ausführliche Entscheidungen und sah in den Schriftsätzen keine neuen, entscheidungserheblichen Einwände.

Ausgang: Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen, da Zulassungsgründe und Erfolgsaussicht fehlen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die unterjährige Zahlungsweise von Versicherungsprämien kann als entgeltlicher Zahlungsaufschub angesehen werden.

2

Fehlt bei einem entgeltlichen Zahlungsaufschub die Angabe des effektiven Jahreszinses, kann dies einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß begründen.

3

Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

4

Wiederholte oder unspezifische Schriftsatzerklärungen genügen nicht zur Begründung einer Zulassung der Revision; das Gericht kann an zuvor dargelegten rechtlichen Grundsätzen festhalten.

Relevante Normen
§ 3 Abs 2 S 1 UWG§ 5a Abs 2 UWG§ 5a Abs 3 UWG§ 5a Abs 4 UWG§ 6 PAngV§ 543 Abs 2 S 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. September 2013, Az: IV ZR 19/12, Beschluss

vorgehend OLG Stuttgart, 29. Dezember 2011, Az: 2 U 50/11, Urteil

vorgehend LG Stuttgart, 26. April 2011, Az: 20 O 211/10, Urteil

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. Dezember 2011 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 5.000 €

Gründe

1

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 11. September 2013 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

2

II. Die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 1. Oktober 2013 und vom 5. November 2013 geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung. Ein Grund für die Zulassung ist auch weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150-160) im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.

MayenFelschDr. Brockmöller
WendtLehmann