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BGH·IV ZR 190/18·25.06.2019

Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung bei einer Lebensversicherung

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtVertragsauslegungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Revision gegen das Berufungsurteil zur Auslegung einer Bezugsrechtsbestimmung bei einer Lebensversicherung. Der BGH stellte fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat folgte seinem Hinweisbeschluss, weil der Kläger die Ausführungen nicht substantiiert widerlegt hat. Die Revision wurde nach § 552a ZPO auf die Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Ausgang: Revision nach § 552a ZPO mangels Aussicht auf Erfolg auf Kosten des Klägers zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurückweisung der Revision nach § 552a ZPO ist zulässig, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Reicht der Revisionsführer nach Hinweisbeschluss des Senats nur auf die Wiederholung seines bisherigen Vortrags, ohne substantiiert auf die beanstandeten Ausführungen einzugehen, besteht kein Anlass zur abweichenden Beurteilung.

3

Ein Hinweis- oder Hinweisbeschluss des Senats kann zur Grundlage der Zurückweisung einer Revision dienen, wenn die festgestellten Mängel fortbestehen und nicht substantiiert entkräftet werden.

4

Wird die Revision nach § 552a ZPO zurückgewiesen, sind der unterliegenden Partei die Kosten der Revision aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 159 VVG§ 160 VVG§ 552a ZPO§ 552a Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 8. Mai 2019, Az: IV ZR 190/18, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 2. Juli 2018, Az: 21 U 66/17

vorgehend LG Köln, 14. Dezember 2017, Az: 19 O 124/17

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: 46.671,23 €

Gründe

1

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

2

Der Senat nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 8. Mai 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat und zu dem der Kläger lediglich ausgeführt hat, dass er an seinem Standpunkt festhalte. Dies gibt dem Senat auch nach nochmaliger Überprüfung keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

MayenHarsdorf-GebhardtDr. Bußmann
FelschLehmann