Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Policenmodell und Treu und Glauben abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Strittig waren Fragen zur Zulässigkeit des Policenmodells, zur Anwendung von Treu und Glauben sowie eine Rüge nach Art.103 Abs.1 GG. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung noch Vereinheitlichung des Rechts erfordert. Eine Vorlage an den EuGH hielt der Senat für entbehrlich; der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung abgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient.
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die vorgebrachten Rügen nicht entscheidungserheblich oder nicht durchgreifend sind.
Eine Verfassungsrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG ist nur dann wirkungsvoll, wenn sie konkrete, das Verfahren oder die Entscheidung beeinflussende Mängel aufzeigt.
Eine Vorlage an den EuGH ist entbehrlich, wenn die nationale Rechtsprechung die erforderliche Klärung bietet und die Richtlinienkonformität des zugrundeliegenden Modells für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich ist.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 14. August 2023, Az: 12 U 81/23
vorgehend LG Darmstadt, 1. Februar 2023, Az: 4 O 40/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 14. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Rüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163. Rn. 27 ff. m.w.N.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 450.000 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel