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BGH·IV ZR 182/23·19.06.2024

Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger legten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG Köln ein. Der BGH verwarf die Beschwerde, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Rechtsfortbildung noch Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). Eine nähere Begründung wurde unter Verweis auf § 544 Abs. 6 ZPO unterlassen; Gehörsrügen wurden als nicht durchgreifend beurteilt. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung, Gehörsrügen nicht durchgreifend, Kostenentscheidung zuungunsten der Beschwerdeführer

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies gebietet.

2

Fehlen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen; das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen.

3

Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nur dann durchgreifend, wenn substantiiert dargelegt wird, dass eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 10. August 2023, Az: I-9 U 241/22, Beschluss

vorgehend OLG Köln, 8. Mai 2023, Az: I-9 U 241/22, Beschluss

vorgehend LG Köln, 26. Oktober 2022, Az: 20 O 340/18

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 140.000 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz

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