Versicherungsschutz in der Betriebsschließungs-Versicherung während Corona-Pandemie
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Abweisung ihrer Erinnerung in einer Betriebsschließungsversicherung während der Corona-Pandemie und ließ Revision zu. Der BGH weist die Revision gemäß § 552a ZPO zurück, da Zulassungsgründe nicht vorliegen und keine Erfolgsaussicht besteht. Das Produktinformationsblatt im Versicherungsschein stellt keine gleichwertige Vertragsregelung zu den Versicherungsbedingungen dar. Ein durchschnittlicher Gewerbetreibender kann daraus keine erweiterte Erwartungshaltung ableiten.
Ausgang: Revision der Klägerin gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen; Zulassungsgründe fehlen und keine Aussicht auf Erfolg
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Versicherungsschein genanntes Produktinformationsblatt bleibt eine nicht abschließende, dem ersten Überblick dienende Darstellung und wird nicht dadurch zum gleichwertigen Vertragsbestandteil gegenüber den Versicherungsbedingungen.
Der vollständige Vertragsinhalt einer Betriebsschließungsversicherung bestimmt sich aus dem Zusammenspiel von Antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen; eine knappe Produktübersicht ersetzt nicht die Lektüre der Bedingungen.
Eine in einem Produktinformationsblatt unpräzise oder nicht definierte Umschreibung des Leistungsumfangs führt nicht zu einer inhaltlich relevanten Abweichung von den Versicherungsbedingungen.
Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung entfallen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Januar 2023, Az: IV ZR 18/22, Beschluss
vorgehend OLG Köln, 7. Dezember 2021, Az: 9 U 148/21
vorgehend LG Köln, 9. Juni 2021, Az: 20 O 33/21, Urteil
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Dezember 2021 wird gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 171.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht mehr vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 24. Januar 2023.
II. Die Stellungnahme der Klägerin vom 7. März 2023 gibt keinen Anlass, von der angekündigten Zurückweisung der Revision im Beschlusswege Abstand zu nehmen. Ein Grund für die Zulassung der Revision ist weiterhin nicht erkennbar. Der Senat hat die maßgeblichen rechtlichen Grundsätze in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 (IV ZR 144/21, BGHZ 232, 344) zu im Wesentlichen vergleichbaren Bedingungen im Einzelnen dargelegt, an denen festzuhalten ist.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Umstand, dass sich nach dem Versicherungsschein die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien auch nach dem Produktinformationsblatt richten und dieses in der Beschreibung des Umfangs der Versicherung die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nicht definiert, keine für den Inhalt des Leistungsversprechens relevante Abweichung von den im Senatsurteil vom 26. Januar 2022 (aaO) aufgestellten Grundsätzen.
Die Benennung des Produktinformationsblattes im Versicherungsschein als Vertragsbestimmung neben den Versicherungsbedingungen ist nicht geeignet, beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung - einem Gewerbetreibenden - die Erwartungshaltung zu begründen, die kurze und nach dem Einleitungssatz nur dem "ersten Überblick" dienende und als "nicht abschließend" bezeichnete Beschreibung des Gegenstands des Leistungsversprechens im Produktinformationsblatt sei eine im Verhältnis zu den Versicherungsbedingungen gleichwertige Vertragsregelung und mache einen Blick in diese entbehrlich. Bereits der einleitende Hinweis des Produktinformationsblattes führt dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich vor Augen, dass sich der vollständige Vertragsinhalt erst aus dem Zusammenspiel von Antrag, Versicherungsschein und Versicherungsbedingungen ergibt. Für das von der Klägerin angeführte Verständnis, dem Produktinformationsblatt komme mit Blick auf die Erwähnung im Versicherungsschein eine über den Zweck, es dem Antragsteller zu ermöglichen, sich anhand einer knappen, verständlichen und daher auch keinesfalls abschließend gewollten Darstellung einen Überblick über die wesentlichen Merkmale des Vertrages zu verschaffen (Begründung zur VVG-InfoV, abgedruckt in VersR 2008, 183, 189 f.), hinausgehende Bedeutung zu, ist demnach kein Raum. Der Senat hat bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 24. Januar 2023 ausgeführt, hieran ändere auch der Umstand, dass die Umschreibung des Umfangs der Versicherung im Produktinformationsblatt, anders als die Information über Ausschlüsse, keinen ergänzenden Hinweis auf die insoweit maßgebliche Bestimmung der Versicherungsbedingungen enthalte, nichts. Daran hält der Senat fest.
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