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BGH·IV ZR 182/17·19.03.2019

Berufsunfähigkeitsversicherung in einer überbetrieblichen Pensionskasse: Bemessung der Berufsunfähigkeit bei Angestelltentätigkeit und weiterer selbständiger Freizeittätigkeit

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtBetriebliche AltersversorgungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Revision gegen ein Urteil zur Bemessung von Berufsunfähigkeit in einer überbetrieblichen Pensionskasse ein. Der BGH wies die Revision gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurück, da die Voraussetzungen für die Revisionszulassung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorlagen und das Rechtsmittel aussichtslos war. Die Auslegung des Berufsbegriffs bei parallel laufenden Vorbereitungen eines Tätigkeitswechsels ist nach Ansicht des Senats nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu entscheiden; eine revisionsrechtlich relevante Verfehlung der tatrichterlichen Würdigung ergab sich nicht.

Ausgang: Revision des Klägers mangels Zulassungsgründen und ohne Aussicht auf Erfolg nach § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann im Beschlusswege gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Die Auslegung des Berufsbegriffs bei gleichzeitigen Vorbereitungen zu einem Tätigkeitswechsel ist nicht allgemein, sondern nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalls zu treffen.

3

Die tatrichterliche Würdigung der Tatsachen bleibt der (Berufs-)Instanz vorbehalten und ist nur revisionsrechtlich zu beanstanden, wenn sie Rechtsfehler oder offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellungen aufweist.

4

Ergänzende Schriftsatzerklärungen nach einem Hinweisbeschluss rechtfertigen eine Abkehr von der angekündigten Zurückweisung nicht, sofern sie keine revisionsrechtlich erheblichen neuen Punkte vortragen.

Relevante Normen
§ 172 Abs 2 VVG§ 552a Satz 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 16. Januar 2019, Az: IV ZR 182/17, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 7. Juni 2017, Az: 7 U 180/15

vorgehend LG Frankfurt, 29. Oktober 2015, Az: 2-23 O 351/14

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 2017 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Revision des Klägers war im Beschlusswege zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO).

2

Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. Januar 2019.

3

Die Ausführungen des Klägervertreters im Schriftsatz vom 11. März 2019 geben keine Veranlassung, von der angekündigten Zurückweisung der Revision Abstand zu nehmen. Der Senat hält daran fest, dass die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, wie der Berufsbegriff auszulegen ist, wenn der Versicherungsnehmer parallel zur vormals ausgeübten Tätigkeit Vorbereitungen zu einem Wechsel der Tätigkeit trifft, einer weitergehenden Klärung nicht zugänglich ist. Vielmehr kann dies - wie es das Berufungsgericht getan hat - nur anhand der besonderen Umstände des Einzelfalles entschieden werden. Seine tatrichterliche Würdigung lässt auch unter Berücksichtigung des weiteren Klägervorbringens keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler erkennen.

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Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Prof. Dr. Karczewski Dr. Götz