Ansprüche nach Beitragserhöhungen in Krankenversicherungsverträgen; Verfahrensunterbrechung wegen Konkurs des Klägers in Schweiz
KI-Zusammenfassung
Die in der Schweiz ansässige Klägerin verfolgt Ansprüche aus Beitragserhöhungen in Krankenversicherungsverträgen und hat gegen die Nichtzulassung der Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Das Kreisgericht St. Gallen hat am 5.3.2025 das Konkursverfahren vorläufig eröffnet; die Klägerin begehrt die Feststellung der Unterbrechung. Der BGH stellt fest, dass das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 352 Abs. 1 i.V.m. § 343 Abs. 1 InsO unterbrochen ist, da das schweizerische Konkursverfahren nach SchKG anerkennungsfähig ist und die an die Klägerin abgetretenen Rückerstattungsansprüche zur Insolvenzmasse gehören. Auch die vorläufige Eröffnung des Konkurses begründet Unterbrechungswirkung.
Ausgang: Feststellung der Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wegen vorläufiger Konkursöffnung in der Schweiz stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein in der Schweiz nach Art. 197 ff. SchKG eröffnetes Konkursverfahren ist als ausländisches Insolvenzverfahren nach § 343 Abs. 1 InsO anerkennungsfähig und kann Unterbrechungswirkung für inländische Verfahren entfalten, sofern die in § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Anerkennungshindernisse fehlen.
Das Verfahren nach § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO ist zu unterbrechen, wenn das anerkannte ausländische Insolvenzverfahren die Insolvenzmasse des Schuldners betrifft.
Ansprüche, die dem Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung zustehen und pfändbar sind, einschließlich abgetretener Rückerstattungsansprüche, gehören zur Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO) und lösen daher Unterbrechungsfolgen aus.
Die vorläufige Eröffnung eines Konkursverfahrens nach schweizerischem Recht begründet bereits die Eröffnung i.S.d. Unterbrechungsrechts; die Vorläufigkeit betrifft lediglich die noch ausstehende Bestimmung der Verfahrensart und hindert die Unterbrechungswirkung nicht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 21. November 2024, Az: I-6 U 114/23, Urteil
vorgehend LG Wuppertal, 22. September 2022, Az: 4 O 412/21, Urteil
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren unterbrochen ist.
Gründe
I. Die in der Schweiz geschäftsansässige Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche zu Beitragserhöhungen in Krankenversicherungsverträgen sowie Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und Erstattung von Beiträgen aus abgetretenem Recht geltend. Ihre Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt; die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt.
Am 5. März 2025 hat das Kreisgericht St. Gallen das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin vorläufig eröffnet. Die Klägerin beantragt die deklaratorische Feststellung der Verfahrensunterbrechung.
II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1, § 343 Abs. 1 InsO unterbrochen.
1. Das Konkursverfahren nach Art. 197 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (im Folgenden: SchKG) ist ein in Deutschland nach § 343 Abs. 1 InsO anerkennungsfähiges Insolvenzverfahren mit Unterbrechungswirkung für inländische Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17, NZI 2019, 423 Rn. 14 ff.). Die in § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Hindernisse für eine Anerkennung liegen nicht vor, insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz in der Schweiz - wie hier die Klägerin - aus der die örtliche und internationale Zuständigkeit regelnden Vorschrift des § 3 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 aaO Rn. 17).
2. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft im Sinne von § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO die Insolvenzmasse. Diese ist nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt; nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 Abs. 1 InsO. Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen nebst vorbereitenden Ansprüchen gehören zu ihrem pfändbaren Vermögen.
3. Die Unterbrechung tritt auch bei der hier erfolgten "vorläufigen" Eröffnung des Konkursverfahrens ein. Diese Vorläufigkeit bezieht sich nur auf die noch ausstehende Bestimmung der Art des Konkursverfahrens durch das Gericht. Der Konkurs wird nach Art. 232 Abs. 1 SchKG öffentlich bekanntgemacht, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wird. Ist absehbar, dass bis zum Entscheid über die Verfahrensart eine längere Zeit vergehen wird, erfolgt regelmäßig die Publikation des Konkurses als sogenannte vorläufige Konkursanzeige mit dem Hinweis darauf, dass die Verfahrensart erst später bestimmt werde (vgl. Strub in BeckOK-InsR, Internationales Insolvenzrecht - Schweiz Rn. 143 [Stand: 25. Juli 2019]). Der Konkurs gilt jedoch nach Art. 175 Abs. 1 SchKG mit dem Konkurserkenntnis als eröffnet; die Konkurspublikation ist nicht ausschlaggebend (vgl. Heinel/Rodriguez in Kindler/Nachmann/Bitzer, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, Schweiz Rn. 218 [Stand: Februar 2023]).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Rust
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