Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Policenmodell und Treu und Glauben
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Entscheid zu einem Policenmodell. Zentral war, ob die Richtlinienkonformität des Policenmodells bzw. Einwände aus Treu und Glauben revisionsrechtliche Bedeutung und damit eine Zulassung rechtfertigen. Der BGH verneint dies, prüfte die Erfolgsaussichten der Revision und wies die Beschwerde zurück; eine Vorlage an den EuGH hielt er für nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nur zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung fördert.
Der Senat kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn die Zulassungsablehnung ohne weitere Ausführungen hinreichend deutlich wird.
Bei der Zulassungsentscheidung sind die Erfolgsaussichten einer Revision zu prüfen; fehlen solche Erfolgsaussichten, ist die Revision nicht zuzulassen.
Die Richtlinienkonformität eines Policenmodells ist nur dann entscheidungserheblich, wenn ihre Klärung für die Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich ist; eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgt nur bei tatsächlichem Erfordernis zur Auslegung des Unionsrechts.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 6. April 2022, Az: 12 U 225/21
vorgehend LG Darmstadt, 15. September 2021, Az: 4 O 272/20
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 6. April 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 27 ff. m.w.N. und vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023 1151 Rn. 13 ff. m.w.N.).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 19, 467, 475; 18, 105, 111 f.; 6, 79, 81 ff.).
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.185,67 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel