Nichtzulassungsbeschwerde verworfen: fehlende BGH‑Zulassung, PKH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer erhob mehrere Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Der BGH verwirft die Beschwerden als unzulässig, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt eingelegt wurden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird wegen fehlender Erfolgsaussichten nach § 114 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Ein zusätzliches "Gnadengesuch" ist kein statthafter Rechtsbehelf und damit unzulässig.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels Vertretung durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt als unzulässig verworfen; PKH-Antrag zurückgewiesen; Gnadengesuch unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Nichtzulassungsentscheidung des OLG ist nach § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt statthaft; fehlt diese Vertretung, ist die Beschwerde unzulässig.
Die Unzulässigkeit wegen fehlender BGH‑Zulassung führt zur Verwerfung der Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers.
Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gnadengesuche oder sonstige außerordentliche Petitionen stellen keinen zulässigen Rechtsbehelf gegen die Nichtzulassung der Revision dar und sind unzulässig.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 14. Juni 2023, Az: 11 U 6/22
vorgehend LG Baden-Baden, 13. Januar 2022, Az: 3 O 32/21
Tenor
Die mit Schreiben vom 25. Juni 2023, 12. Juli 2023 und 7. August 2023 erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 11. Zivilsenat - vom 14. Juni 2023 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Beschwerdeführer hat den Antrag erstmals nach Ablauf der Frist zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) gestellt (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2007 - IV ZA 17/07, juris Rn. 3 m.w.N.).
Das vom Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 18. September 2023 gestellte "Gnadengesuch" ist unzulässig. Neben der Nichtzulassungsbeschwerde ist kein weiterer Rechtsbehelf gegen das eingangs genannte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe statthaft.
Streitwert: 230.000 €
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Rust Piontek