Feststellung der Verfahrensunterbrechung wegen vorläufigem Konkurs in der Schweiz
KI-Zusammenfassung
Die in der Schweiz ansässige Klägerin beantragt die Feststellung, dass ihr Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren in Deutschland wegen vorläufig eröffneten Konkurses in der Schweiz unterbrochen ist. Der BGH stellt fest, dass nach §352 Abs.1 i.V.m. §343 Abs.1 InsO ein nach Art.197 ff. SchKG eröffnetes Konkursverfahren anzuerkennen ist und die abgetretenen Rückerstattungsansprüche zur Insolvenzmasse (§35 InsO) gehören. Auch die vorläufige Eröffnung begründet die Unterbrechung, weil der Konkurs mit der Konkurserkenntnis als eröffnet gilt.
Ausgang: Antrag auf Feststellung der Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wegen vorläufig eröffneten Konkurses in der Schweiz stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Ausland nach dessen Insolvenzrecht eröffnetes Insolvenzverfahren ist nach §343 Abs.1 InsO anzuerkennen und unterbricht gemäß §352 Abs.1 InsO inländische Verfahren, soweit die in §343 Abs.1 Satz2 InsO genannten Anerkennungshindernisse nicht vorliegen.
Zur Insolvenzmasse im Sinne des §35 Abs.1 InsO gehört das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung; hiervon erfasste, an den Schuldner abgetretene Rückerstattungsansprüche gehören zur Masse und lösen Unterbrechungswirkung aus.
Für die Anerkennung ist die internationale Zuständigkeit des ausländischen Insolvenzgerichts zu prüfen; bei Sitz des Schuldners im Anerkennungsstaat begründet dies regelmäßig die Zuständigkeit nach §3 InsO.
Eine vorläufige Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens kann Unterbrechungswirkung entfalten, sofern nach dem ausländischen Recht das Verfahren mit der Konkurserkenntnis bereits als eröffnet gilt (vgl. Art.175 SchKG).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 8. Januar 2025, Az: 8 U 12/24
vorgehend LG Lüneburg, 9. Januar 2024, Az: 5 O 422/21
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren unterbrochen ist.
Gründe
I. Die in der Schweiz geschäftsansässige Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen aus abgetretenem Recht geltend. Ihre Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt; die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt.
Am 5. März 2025 hat das Kreisgericht St. Gallen das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin vorläufig eröffnet. Die Klägerin beantragt die deklaratorische Feststellung der Verfahrensunterbrechung.
II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1, § 343 Abs. 1 InsO unterbrochen.
1. Das Konkursverfahren nach Art. 197 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (im Folgenden: SchKG) ist ein in Deutschland nach § 343 Abs. 1 InsO anerkennungsfähiges Insolvenzverfahren mit Unterbrechungswirkung für inländische Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17, NZI 2019, 423 Rn 14 ff.). Die in § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Hindernisse für eine Anerkennung liegen nicht vor, insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz in der Schweiz - wie hier die Klägerin - aus der die örtliche und internationale Zuständigkeit regelnden Vorschrift des § 3 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 aaO Rn. 17).
2. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft im Sinne von § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO die Insolvenzmasse. Diese ist nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt; nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 Abs. 1 InsO. Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen gehören zu ihrem pfändbaren Vermögen.
3. Die Unterbrechung tritt auch bei der hier erfolgten "vorläufigen" Eröffnung des Konkursverfahrens ein. Diese Vorläufigkeit bezieht sich nur auf die noch ausstehende Bestimmung der Art des Konkursverfahrens durch das Gericht. Der Konkurs wird nach Art. 232 Abs. 1 SchKG öffentlich bekanntgemacht, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wird. Ist absehbar, dass bis zum Entscheid über die Verfahrensart eine längere Zeit vergehen wird, erfolgt regelmäßig die Publikation des Konkurses als sogenannte vorläufige Konkursanzeige mit dem Hinweis darauf, dass die Verfahrensart erst später bestimmt werde (vgl. Strub in BeckOK-InsR, Internationales Insolvenzrecht - Schweiz Rn. 143 [Stand: 25. Juli 2019]). Der Konkurs gilt jedoch nach Art. 175 Abs. 1 SchKG mit der Konkurserkenntnis als eröffnet; die Konkurspublikation ist nicht ausschlaggebend (vgl. Heinel/Rodriguez in Kindler/Nachmann/Bitzer, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, Schweiz Rn. 218 [Stand: Februar 2023]).
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann Rust
| Prof. Dr. Karczewski | Dr. Brockmöller | Rust | |||
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