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BGH·IV ZR 119/24·02.04.2025

Feststellung der Verfahrensunterbrechung wegen vorläufig eröffnetem Konkurs in der Schweiz

VerfahrensrechtInsolvenzrechtInternationales InsolvenzrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die in der Schweiz ansässige Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung ihrer Klage in Deutschland. Nach vorläufiger Eröffnung des Konkursverfahrens in St. Gallen begehrte sie die Feststellung der Unterbrechung des Beschwerdeverfahrens. Der BGH hielt das Schweizer Konkursverfahren für nach § 343 Abs.1 InsO anerkennungsfähig und stellte die Unterbrechung gemäß § 352 Abs.1 InsO fest, da die streitigen Forderungen zur Insolvenzmasse gehören. Die Vorläufigkeit der Eröffnung schließt die Unterbrechungswirkung nicht aus.

Ausgang: Feststellung der Unterbrechung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wegen vorläufig eröffnetem Konkurs in der Schweiz stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nach Art.197 ff. SchKG eröffnetes Konkursverfahren ist ein im Inland nach § 343 Abs.1 InsO anerkennungsfähiges Insolvenzverfahren, sofern die in § 343 Abs.1 Satz 2 InsO genannten Ausschlussgründe nicht vorliegen.

2

Nach § 352 Abs.1 Satz 1 InsO führt die Eröffnung eines anerkennungsfähigen Insolvenzverfahrens zur Unterbrechung eines anhängigen inländischen Rechtsmittel- oder Klageverfahrens, soweit dieses das Vermögen des Schuldners bzw. die Insolvenzmasse betrifft.

3

Zur Insolvenzmasse gehören nach § 35 Abs.1 InsO das gesamte dem Schuldner gehörende Vermögen zur Zeit der Eröffnung; auch abgetretene Rückerstattungsansprüche und eigene Vorausforderungen (z. B. vorgerichtliche Anwaltskosten) können pfändbar und damit massebezogen sein.

4

Die vorläufige Eröffnung eines Konkursverfahrens nach schweizerischem Recht nimmt der Eröffnung nicht die Wirksamkeit für Unterbrechungszwecke; die Vorläufigkeit bezieht sich lediglich auf die noch vorzunehmende Bestimmung der Verfahrensart.

Relevante Normen
§ 352 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 343 Abs. 1 InsO§ Art. 197 ff. SchKG§ 343 Abs. 1 Satz 2 InsO§ 3 InsO§ 35 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 13. August 2024, Az: 25 U 5146/23 e

vorgehend LG München I, 28. November 2023, Az: 23 O 18803/21

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren unterbrochen ist.

Gründe

1

I. Die in der Schweiz geschäftsansässige Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen aus abgetretenem Recht sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Ihre Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt; die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Nichtzulassungsbeschwerde gewandt.

2

Am 5. März 2025 hat das Kreisgericht St. Gallen das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin vorläufig eröffnet. Die Klägerin beantragt die deklaratorische Feststellung der Verfahrensunterbrechung.

3

II. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist gemäß § 352 Abs. 1 Satz 1, § 343 Abs. 1 InsO unterbrochen.

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1. Das Konkursverfahren nach Art. 197 ff. des schweizerischen Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (im Folgenden: SchKG) ist ein in Deutschland nach § 343 Abs. 1 InsO anerkennungsfähiges Insolvenzverfahren mit Unterbrechungswirkung für inländische Verfahren (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17, NZI 2019, 423 Rn. 14 ff.). Die in § 343 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Hindernisse für eine Anerkennung liegen nicht vor, insbesondere ergibt sich die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners mit Sitz in der Schweiz - wie hier die Klägerin - aus der die örtliche und internationale Zuständigkeit regelnden Vorschrift des § 3 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 aaO Rn. 17).

5

2. Der vorliegende Rechtsstreit betrifft im Sinne von § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO die Insolvenzmasse. Diese ist nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt; nicht zur Insolvenzmasse gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 Abs. 1 InsO. Die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche auf Rückerstattung von Krankenversicherungsbeiträgen sowie der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus eigenem Recht gehören zu ihrem pfändbaren Vermögen.

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3. Die Unterbrechung tritt auch bei der hier erfolgten "vorläufigen" Eröffnung des Konkursverfahrens ein. Diese Vorläufigkeit bezieht sich nur auf die noch ausstehende Bestimmung der Art des Konkursverfahrens durch das Gericht. Der Konkurs wird nach Art. 232 Abs. 1 SchKG öffentlich bekanntgemacht, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wird. Ist absehbar, dass bis zum Entscheid über die Verfahrensart eine längere Zeit vergehen wird, erfolgt regelmäßig die Publikation des Konkurses als sogenannte vorläufige Konkursanzeige mit dem Hinweis darauf, dass die Verfahrensart erst später bestimmt werde (vgl. Strub in BeckOK-InsR, Internationales Insolvenzrecht - Schweiz Rn. 143 [Stand: 25. Juli 2019]). Der Konkurs gilt jedoch nach Art. 175 Abs. 1 SchKG mit dem Konkurserkenntnis als eröffnet; die Konkurspublikation ist nicht ausschlaggebend (vgl. Heinel/Rodriguez in Kindler/Nachmann/Bitzer, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, Schweiz Rn. 218 [Stand: Februar 2023]).

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann Rust

Prof. Dr. KarczewskiDr. BrockmöllerRust
Harsdorf-GebhardtDr. Bußmann