Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges Verhalten des Versicherungsnehmers nach von ihm erbetener Wiederinkraftsetzung des zunächst wegen Beitragsrückständen gekündigten und abgewickelten Vertrages
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Versicherungsnehmer) hatte nach Wiederinkraftsetzung eines ursprünglich wegen Beitragsrückstandes gekündigten Versicherungsvertrags später Rücktritt erklärt. Das Gericht hat die Revision des Klägers gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen. Es stellte fest, dass treuwidriges Verhalten vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer durch Bitte um Wiederinkraftsetzung und sein Verhalten den Eindruck erweckt, den Vertrag fortsetzen zu wollen. Die Berücksichtigung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht dabei im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben.
Ausgang: Revision des Klägers nach § 552a ZPO mangels Zulassungsgründen und ohne Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktrittsrecht eines Versicherungsnehmers kann nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlicher Rechtsausübung ausgeschlossen sein, wenn dessen vorheriges Verhalten den Versicherer berechtigterweise zur Annahme veranlasst, der Vertrag solle fortbestehen.
Nationale Gerichte dürfen missbräuchliches Verhalten bei der Ausübung verbraucherschützender Rechte berücksichtigen; dies ist mit dem Gebot der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts vereinbar, soweit die Rechte in das nationale Recht eingebettet verbleiben.
Ob eine ordnungsgemäße Belehrung über ein Rücktrittsrecht erfolgt ist, ist nicht stets entscheidend für die Annahme treuwidrigen Verhaltens, wenn der Versicherungsnehmer bereits über den Vertragsinhalt Kenntnis verfügte und durch sein Verhalten die Fortsetzung des Vertrags nahelegte.
Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen zur Zulassung nicht vorliegen und keine Aussicht auf Erfolg besteht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 11. November 2015, Az: IV ZR 117/15, Beschluss
vorgehend OLG München, 9. Dezember 2014, Az: 25 U 1381/14
vorgehend LG München I, 6. Februar 2014, Az: 25 O 16184/13
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 9. Dezember 2014 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.589,42 € festgesetzt.
Gründe
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 11. November 2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 28. Dezember 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
Der Einwand, das Berufungsgericht, sei schon nach Maßstäben des Europarechts gehindert gewesen, Verwirkung anzunehmen, greift nicht durch. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht hier in Einklang mit dieser Rechtsprechung.
Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 44 m.w.N.).
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, werden auch hier nicht berührt. Ob d. VN bei Wiederinkraftsetzung des Versicherungsvertrages im Jahr 2000 ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass d. VN aufgrund der ihm 1996 erteilten Informationen Kenntnis vom Vertragsinhalt hatte, knüpft seine Treuwidrigkeit - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2014 zugrunde liegenden Fall - nicht an die jahrelange Prämienzahlung nach ordnungsgemäßer Belehrung an. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass d. VN durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wiederinkraftsetzung des Vertrages den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
| Mayen | Dr. Karczewski | Dr. Brockmöller | |||
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