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BGH·IV ZR 11/22·15.03.2023

Nichtzulassung der Revision: Richtlinienkonformität des Policenmodells nicht entscheidungserheblich

ZivilrechtVersicherungsrechtVerbraucherrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil zum Policenmodell. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der Rechtseinheit erfordert. Eine Vorlage an den EuGH war nicht geboten, weil die für dessen Rechtsprechung maßgeblichen Umstände (z.B. ein nicht ordnungsgemäß belehrter Verbraucher) im Streitfall nicht vorlagen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung, EuGH-Vorlage nicht veranlasst

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Revisionsbeschwerdegericht kann von einer näheren Begründung der Entscheidung absehen, wenn § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO dies zulässt.

3

Eine Vorlagefrage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst, wenn die maßgeblichen Umstände für die EuGH-Rechtsprechung im konkreten Fall nicht gegeben sind und die Richtlinienkonformität deshalb entscheidungserheblich nicht ist.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren folgt dem Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 1. Dezember 2021, Az: I-20 U 239/21

vorgehend LG Münster, 1. Juli 2021, Az: 115 O 193/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Dezember 2021 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Frage der Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist auch im Hinblick auf dessen Entscheidung vom 9. September 2021 (C-33/20 und C-187/20, VersR 2022, 1098) schon deshalb nicht veranlasst, weil die hierzu maßgeblichen Ausführungen den - hier nicht gegebenen - Fall eines nicht ordnungsgemäß belehrten Verbrauchers betreffen (aaO Rn. 113 ff., 119 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, juris).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 60.461,54 €

Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust