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BGH·IV ZR 108/22·27.09.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zum Policenmodell zurückgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtVertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil zum Policenmodell. Streitpunkt ist, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Vorlage an den EuGH wegen Treu und Glauben erforderlich ist. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Fortbildungs- oder Einheitsbedürfnis vorliegen. Die Vorlage an den EuGH erachtet der Senat als nicht notwendig; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung, keine EuGH-Vorlage erforderlich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 ZPO von einer näheren Begründung des Beschlusses absehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

3

Die Richtlinienkonformität eines Policenmodells ist nur dann entscheidungserheblich, wenn sie die Entscheidung im konkreten Verfahren beeinflusst; ist sie nicht maßgeblich, bedarf es keiner fachrechtlichen Prüfung hierfür.

4

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union wegen Fragen des (vertraglichen) Treu und Glaubens ist entbehrlich, wenn die betreffenden Rechtsfragen bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt sind.

5

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 9. März 2022, Az: 7 U 471/21

vorgehend LG Stuttgart, 2. November 2021, Az: 16 O 214/17

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 9. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Richtlinienkonformität des Policenmodells ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff. m.w.N. und vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, juris Rn. 13 ff. m.w.N.).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 88.908,05 €

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel