Pflichtteilsrecht: Entziehung des Pflichtteils bei Handeln eines Schuldunfähigen mit natürlichem Vorsatz
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Streitgegenstand war, ob eine Pflichtteilsentziehung nach §2333 BGB a.F. wegen Handelns mit natürlichem Vorsatz vorliegt und ob das Testament den Entziehungsgrund ausreichend angibt. Der BGH hält die Umschreibung des Geschehens im Testament für ausreichend, bestätigt aber die Feststellung der Vorinstanz, dass natürlicher Vorsatz nicht vorliegt; ein Strafurteil ist zivilrechtlich nicht bindend.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; BGH bestätigt fehlenden natürlichen Vorsatz und ausreichende Umschreibung des Entziehungsgrundes im Testament.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anforderung des §2336 Abs. 2 BGB a.F., den Entziehungsgrund im Testament anzugeben, ist erfüllt, wenn das in Betracht kommende Geschehen hinreichend deutlich umschrieben wird.
Für eine Pflichtteilsentziehung nach §2333 Nr. 1 BGB a.F. ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat; das Vorliegen dieses natürlichen Vorsatzes ist durch das Zivilgericht auf Grundlage der Beweiswürdigung festzustellen.
Ein in einem Strafverfahren ergangenes Urteil ist für die zivilgerichtliche Entscheidung nicht bindend, kann aber in die Beweiswürdigung einbezogen werden.
Auf die mögliche Beweislastregelung des §2336 Abs. 3 BGB kommt es nicht an, wenn das Gericht den fehlenden natürlichen Vorsatz positiv festgestellt hat; eine gesonderte Beweislastentscheidung ist dann entbehrlich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 11. Mai 2009, Az: 2 U 77/05, Urteil
vorgehend LG Köln, 8. Oktober 1998, Az: 15 O 411/95
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Mai 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit das Berufungsgericht eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 und 2 BGB a.F. bereits daran hat scheitern lassen, dass die Erblasserin in ihrem Testament vom 20. Januar 1994 den Grund der Entziehung nicht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB a.F. angegeben hat, begegnet das allerdings Bedenken. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Februar 1985 - IVa ZR 136/83, BGHZ 94, 36, 40, 42 f.) hat die Erblasserin das in Betracht kommende Geschehen am 13. Januar 1994 hinreichend deutlich durch den Verweis auf Faustschläge auf den Kopf sowie das Inkaufnehmen eines plötzlichen Todes umschrieben. Nicht zu beanstanden ist demgegenüber die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 Nr. 1 BGB a.F. lägen nicht vor, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger auf der Grundlage der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19. April 2005 (1 BvR 1644/00, ZEV 2005, 301 Rn. 90, 92) zwar schuldunfähig, aber in einem natürlichen Sinn vorsätzlich gehandelt hat. Weder hat das Berufungsgericht das - für das Zivilverfahren nicht bindende - Strafurteil gegen den Kläger nicht ausreichend in seine Würdigung einbezogen noch hat es den Begriff des natürlichen Vorsatzes verkannt. Auf die Beweislast nach § 2336 Abs. 3 BGB kommt es dagegen schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den fehlenden natürlichen Vorsatz des Klägers positiv festgestellt hat. Schließlich stellt sich auch nicht die vom Bundesverfassungsgericht offen gelassene Frage (aaO Rn. 95), ob beim Pflichtteilsentziehungsgrund nach § 2333 Nr. 2 BGB a.F. sowie bei der Pflichtteilsunwürdigkeit nach §§ 2339 Abs. 1 Nr. 1, 2345 Abs. 2 BGB schuldhaftes Handeln des Pflichtteilsberechtigten erforderlich ist oder ebenfalls natürlicher Vorsatz genügt, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kläger gerade nicht mit natürlichem Vorsatz gehandelt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat ferner den gerügten Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Streitwert: 24.353,11 €
| Dr. Kessal-Wulf | Dr. Karczewski | Dr. Brockmöller | |||
| Harsdorf-Gebhardt | Lehmann |