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BGH·IV ZR 101/23·29.11.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Gehörsrügen nicht durchgreifend

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Streitpunkt war, ob die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts beziehungsweise die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert. Der BGH verwarf die Beschwerde und sah diese Voraussetzungen als nicht erfüllt; eine nähere Begründung wurde gem. §544 Abs.6 ZPO unterlassen. Gehörsrügen nach Art.103 Abs.1 GG wurden geprüft und als nicht durchgreifend beurteilt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Gehörsrügen nicht durchgreifend; Kosten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht vorliegen.

2

Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO von einer näheren Begründung absehen, wenn die Zulassungsfrage eindeutig zu beantworten ist.

3

Eine Gehörsrüge nach Art. 103 Abs. 1 GG führt nur dann zu einem durchgreifenden Verfahrensmangel, wenn substantiiert dargelegte Umstände erkennen lassen, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 18. April 2023, Az: 25 U 3508/22

vorgehend LG München I, 20. Mai 2022, Az: 23 O 2103/21

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 18. April 2023 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat auch die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 45.000 € (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14 VersR 2015, 912 [juris Rn 1])

Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel