Erinnerung gegen Kostenansatz des BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer richtete eine Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH (Kostenrechnung 30.04.2024). Das Gericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück. Die Verwerfung der sofortigen Beschwerde begründet die Gebühr nach Nr.19116 Anlage 1 GNotKG, eine Ermäßigung kommt nicht in Betracht; Antragsschuldner ist der Antragsteller. Das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH als unbegründet abgewiesen; Kostenansatz vom 30.04.2024 zutreffend, Gebühr nach Nr.19116 GNotKG geschuldet
Abstrakte Rechtssätze
Über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz entscheidet beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter nach § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG.
Die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde führt zur Entstehung der in Nr. 19116 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 GNotKG) bezeichneten Gebühr.
Eine Ermäßigung oder Nichterhebung der Gebühr nach Nr. 19116 kommt nicht in Betracht, wenn die Beschwerde nicht lediglich teilweise verworfen wird.
Die durch die Verwerfung entstandene Gebühr ist vom Antragsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG zu tragen.
Ein Verfahren kann gerichtsgebührenfrei bleiben; in diesem Fall sind Kosten nicht zu erstatten (§ 81 Abs. 8 GNotKG).
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Stuttgart, 10. August 2023, Az: 8 W 242/22
vorgehend AG Heilbronn, 27. Mai 2022, Az: 30 VI 1966/21
Tenor
Die Erinnerung des Beschwerdeführers gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs - Kostenrechnung vom 30. April 2024 zum Kassenzeichen 7 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Senat hat mit Beschluss vom 24. Januar 2024 die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 10. August 2023 verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Beschwerdeführer mit der Kostenrechnung vom 30. April 2024 zum Kassenzeichen 7 erhoben worden, nachdem seiner Erinnerung vom 21. Februar 2024 gegen den ursprünglichen Kostenansatz - Kostenrechnung vom 6. Februar 2024 zum Kassenzeichen 78 - teilweise abgeholfen worden war.
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Erinnerung vom 16. Mai 2024, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 81 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) Erinnerung des Beschwerdeführers, über die auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Februar 2024 - IV AR(VZ) 41/22, juris Rn. 4), hat keinen Erfolg.
Der Kostenansatz vom 30. April 2024 trifft zu. Für die Verwerfung der sofortigen Beschwerde ist die vom Beschwerdeführer angeforderte Gebühr in Höhe von 66 € angefallen. Das ergibt sich aus Nr. 19116 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zum GNotKG. Eine nach dieser Kostenregelung mögliche Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte oder eine Nichterhebung kommt nicht in Betracht, da die Beschwerde nicht nur teilweise verworfen worden ist. Der Beklagte schuldet die entstandene Gebühr als Antragsschuldner gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG.
III. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).
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