Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Aussetzung des Verfahrens
KI-Zusammenfassung
Der BGH setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.100.000 € fest. Ausgangspunkt war ein Gesamtwert der Nachlassgegenstände von 10.500.000 €. Da Gegenstand der Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit einer Aussetzung des Verfahrens war, wurde ein Fünftel des Gesamtwerts zugrunde gelegt. Zuständig war der Einzelrichter.
Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.100.000 € (ein Fünftel des Nachlassgesamtwerts) angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann auf den Gesamtwert der vom Rechtsstreit betroffenen Nachlassgegenstände abgestellt werden, sofern die Beschwerde diesen Wert tangiert.
Betrifft die Beschwerde lediglich die Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung des Verfahrens, kann der Gegenstandswert in angemessenem Umfang (hier: ein Fünftel) gegenüber dem Gesamtwert der Nachlassgegenstände reduziert werden.
Für die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren ist der Einzelrichter zuständig.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 19. April 2023, Az: IV ZB 23/22, Beschluss
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 8. September 2022, Az: 5 W 21/22
vorgehend AG Bremen, 31. Mai 2022, Az: 31 VI 191/22
Tenor
Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 2.100.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).
II. Ausgehend von einem Gesamtwert der von dem Rechtsstreit betroffenen Nachlassgegenstände von 10.500.000 € ist mit Blick darauf, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung des Verfahrens war, der Gegenstandswert hier auf ein Fünftel des vorgenannten Betrages, mithin auf 2.100.000 € festzusetzen (vgl. Zöller, ZPO 34. Aufl. Rn. 16 "Aussetzung").
| Dr. Bommel | |