Themis
Anmelden
BGH·IV ZB 23/22·19.06.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Aussetzung des Verfahrens

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit nach § 33 Abs. 1 RVG im Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.100.000 € fest. Ausgangspunkt war ein Gesamtwert der Nachlassgegenstände von 10.500.000 €. Da Gegenstand der Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit einer Aussetzung des Verfahrens war, wurde ein Fünftel des Gesamtwerts zugrunde gelegt. Zuständig war der Einzelrichter.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.100.000 € (ein Fünftel des Nachlassgesamtwerts) angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.

2

Bei der Bemessung des Gegenstandswerts kann auf den Gesamtwert der vom Rechtsstreit betroffenen Nachlassgegenstände abgestellt werden, sofern die Beschwerde diesen Wert tangiert.

3

Betrifft die Beschwerde lediglich die Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung des Verfahrens, kann der Gegenstandswert in angemessenem Umfang (hier: ein Fünftel) gegenüber dem Gesamtwert der Nachlassgegenstände reduziert werden.

4

Für die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswerts im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren ist der Einzelrichter zuständig.

Relevante Normen
§ 33 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. April 2023, Az: IV ZB 23/22, Beschluss

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 8. September 2022, Az: 5 W 21/22

vorgehend AG Bremen, 31. Mai 2022, Az: 31 VI 191/22

Tenor

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit (§ 33 Abs. 1 RVG) auf 2.100.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, NJW 2021, 3191 Rn. 10).

2

II. Ausgehend von einem Gesamtwert der von dem Rechtsstreit betroffenen Nachlassgegenstände von 10.500.000 € ist mit Blick darauf, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung des Verfahrens war, der Gegenstandswert hier auf ein Fünftel des vorgenannten Betrages, mithin auf 2.100.000 € festzusetzen (vgl. Zöller, ZPO 34. Aufl. Rn. 16 "Aussetzung").

Dr. Bommel