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BGH·IV ZB 23/11·13.09.2012

Nachlasspflegerberbestellung: Bedürfnis bei Beeinträchtigung eines Vertragserben durch Auswechslung des im Erbvertrag vorgesehenen Testamentsvollstreckers

ZivilrechtErbrechtNachlasspflegschaftVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten 1 und 2 richteten Rechtsbeschwerden gegen einen Beschluss des OLG Frankfurt zur Bestellung einer Nachlasspflegschaft. Streitgegenstand war, ob die Voraussetzungen des § 1960 BGB vorliegen und ob die Auswechslung des im Erbvertrag vorgesehenen Testamentsvollstreckers den Vertragserben beeinträchtigt. Der BGH wies die Rechtsbeschwerden zurück. Er stellte klar, welche Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft gelten und dass die Auswechslung eines familiengebundenen Testamentsvollstreckers eine Beeinträchtigung des Vertragserben darstellen kann.

Ausgang: Rechtsbeschwerden der Beteiligten 1 und 2 gegen den Beschluss des OLG Frankfurt vom 14.11.2011 werden zurückgewiesen (auf ihre Kosten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 Abs. 2 BGB ist es erforderlich und ausreichend, dass ein Fürsorgebedürfnis und ein Sicherungsanlass i.S. von § 1960 Abs. 1 BGB vorliegen und begründete Zweifel an der Person des endgültigen Erben bestehen.

2

Ein in einer notariellen Anfechtungserklärung enthaltener Vorbehalt, dass eine Übermittlung 'gesondert schriftlich' mitgeteilt werde, ist nicht mit einer Ausfertigungssperre bei notariellen Grundstückskaufverträgen vergleichbar und kann den Willen des Erblassers erkennen lassen, die Verfügungsbefugnis über die Erklärung zu behalten.

3

Bietet ein Erbvertrag eine bindende Festlegung des Erblassers auf die Einsetzung eines Familienmitglieds als Testamentsvollstrecker, kann die nachträgliche Auswechslung dieses Testamentsvollstreckers durch eine nicht familiär nahestehende Person eine Beeinträchtigung des Vertragserben darstellen.

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Rechtsbeschwerden sind nur zuzulassen, wenn sie Aussicht auf Erfolg haben; fehlen diese Erfolgsaussichten, sind die Beschwerden zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 1960 Abs 1 BGB§ 1960 Abs 2 BGB§ 1960 Abs. 2 BGB§ 1960 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 17. Juli 2012, Az: IV ZB 23/11, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 14. November 2011, Az: 20 W 25/11, Beschluss

vorgehend AG Frankfurt, 11. November 2010, Az: 51 VI 7116/10 Sch

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2011 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerden liegen nicht vor. Diese haben auch keine Aussicht auf Erfolg. Insoweit verweist der Senat in vollem Umfang auf die Gründe seines Hinweisbeschlusses vom 17. Juli 2012, an denen auch unter Berücksichtigung des ausführlichen weiteren Vorbringens des Beteiligten zu 1 festgehalten wird.

2

2. Ergänzend wird Folgendes angemerkt:

3

Als vorläufige Maßnahme der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses zugunsten der endgültigen Erben ist es für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nach § 1960 Abs. 2 BGB erforderlich aber auch ausreichend, dass es ein Fürsorgebedürfnis und einen Sicherungsanlass i.S. von § 1960 Abs. 1 BGB gibt und begründete Zweifel über die Person des endgültigen Erben bestehen. Das Beschwerdegericht hat - mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Begründung - diese Voraussetzungen hier angenommen.

4

a) Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 ist der Vorbehalt des Erblassers in der notariellen Anfechtungserklärung vom 28. August 2009, dass "gesondert schriftlich Mitteilung" gemacht werde, wenn die Übermittlung der Ausfertigung der Anfechtungserklärung an das Nachlassgericht erfolgen soll, nicht vergleichbar mit der "Ausfertigungssperre" bis zum Nachweis der Kaufpreiszahlung bei notariellen Grundstückskaufverträgen. Ein Vorbehalt gesonderter schriftlicher Mitteilung ist in diesen regelmäßig nicht enthalten. Es war hier aufgrund der Zusatzerklärung in der notariellen Urkunde rechtlich vertretbar anzunehmen, dass der Erblasser aufgrund der Zusatzerklärung weiterhin die Hoheit über seine Anfechtungserklärung behalten wollte, und nur darauf kam es an.

5

b) Die Geschäftsfähigkeit des Erblassers war vorliegend streitig. Soweit es im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2011 heißt: "Es wurde festgestellt, dass die Testierfähigkeit des Erblassers im Jahr 2009 nicht streitig ist", wurde sie seitens des Prozessbevollmächtigten der Beteiligten zu 3, Rechtsanwalt V. , wenig später streitig gestellt. Wörtlich erklärte er: "Ich bezweifle, ob Herr S. damals (21.12.2009) geschäftsfähig oder testierfähig war. Herr S. hatte lichte Momente, die sich abwechselten mit Phasen, wo er nicht orientiert war". In der Folge erläuterte er, es habe ein Betreuungsverfahren gegeben, zu dem der Hausarzt von Herrn S. , Dr. M. , geraten habe. Im Anschluss an diese Ausführungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist im Beschluss des Beschwerdegerichts ausgeführt, es sei streitig, ob der Erblasser am 21. Dezember 2009 noch geschäftsfähig war. Soweit es dort heißt, es sei streitig, ob der Beteiligte zu 1 noch geschäftsfähig war, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Die Geschäftsfähigkeit des Beteiligten zu 1 steht außer Frage.

6

c) Bei einer bindenden Festlegung eines Erblassers im Erbvertrag auf ein Familienmitglied im Kreis der Testamentsvollstrecker kann der Austausch des Testamentsvollsteckers ohne eine derartige familiäre Nähe eine Beeinträchtigung des Vertragserben bedeuten (Senatsurteil vom 6. April 2011 - IV ZR 232/09, BGHZ 189, 120 Rn. 32). Die Einsetzung des Beteiligten zu 4 zum Testamentsvollstrecker in der Urkunde vom 3. Dezember 2005 kann eine derartige Bindung des Erblassers nahelegen, die durch Auswechselung des Testamentsvollstreckers zu einer Beeinträchtigung des Vertragserben führt.

MayenFelschDr. Brockmöller
WendtLehmann