Rechtsbehelf gegen BGH-Beschluss zur Erinnerung gegen Kostenansatz verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob einen Rechtsbehelf gegen einen BGH-Beschluss zur Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen den Kostenansatz. Zentral ist, ob gegen eine Entscheidung des BGH über den Kostenansatz Beschwerdemöglichkeiten oder eine Gegenvorstellung bestehen. Der Rechtsbehelf wurde als unzulässig verworfen, da weder die Beschwerde nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG noch die weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG möglich sind und eine Umdeutung in eine Gegenvorstellung an der fehlenden Rüge einer Kostenrechtsverletzung scheitert.
Ausgang: Rechtsbehelf der Schuldnerin gegen BGH-Beschluss über Erinnerung gegen Kostenansatz als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz steht die Beschwerde nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht zu.
Die weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG ist gegen Entscheidungen des BGH über Erinnerungen gegen den Kostenansatz nicht zulässig.
Eine Umdeutung eines Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung kommt nur in Betracht, wenn die vorgebrachten Umstände eine Verletzung des Kostenrechts oder des rechtlichen Gehörs substantiiert darlegen.
Eine Gegenvorstellung ist unbegründet, wenn die Einwendungen lediglich die inhaltliche Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung rügen und keine Entscheidungserheblichkeit im Kostenteil aufzeigen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Oktober 2025, Az: IV ZB 18/25, Beschluss
Tenor
Der Rechtsbehelf der Schuldnerin vom 6. November 2025 gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Oktober 2025 wird als unzulässig verworfen, weil gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG nicht stattfindet, die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG nicht zulässig ist und eine Umdeutung des Rechtsbehelfs in eine Gegenvorstellung nicht zum Erfolg führt, weil auch die jetzt von der Schuldnerin angeführten Umstände keine Verletzung des Kostenrechts, sondern nur die inhaltliche Unrichtigkeit der zugrunde liegenden Entscheidung betreffen.
Rust