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BGH·IV ZA 9/22·15.03.2023

Wiedereinsetzung abgelehnt und Anhörungsrüge gegen PKH-Versagungsbeschluss zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, der Prozesskostenhilfe versagte. Die Wiedereinsetzung wurde abgelehnt, weil die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht fristgerecht eingereicht und die Versäumung nicht unverschuldet war. Die Anhörungsrüge war zulässig, aber unbegründet: Ein Hinweis innerhalb der Rechtsmittelfrist war wegen später Einreichung nicht möglich, und der PKH-Beschluss ist unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt; Anhörungsrüge des Beklagten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt nicht in Betracht, wenn die zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht wurde und die Versäumung nicht unverschuldet ist.

2

Eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass eine der in § 233 Satz 1 ZPO genannten Fristen versäumt worden ist; ist dies nicht der Fall, ist Wiedereinsetzung insoweit nicht statthaft.

3

Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 ZPO ist nur begründet, wenn der Rügeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

4

Ein Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe versagt wird, ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar und bedarf keiner Begründung.

Relevante Normen
§ 233 Abs. 1 ZPO§ 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, 567 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Januar 2023, Az: IV ZA 9/22, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 4. Mai 2022, Az: 25 U 1066/20

vorgehend LG Berlin, 5. August 2020, Az: 22 O 40/20

nachgehend BVerfG, 12. Juli 2024, Az: 1 BvR 835/23, Nichtannahmebeschluss

Tenor

1. Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.

2. Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kommt, wie im Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 (IV ZA 9/22, juris Rn. 7) ausgeführt, nicht in Betracht, weil der Beklagte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und dies nicht unverschuldet war. Hinsichtlich des Prozesskostenhilfeantrags ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon nicht statthaft, weil insoweit keine der in § 233 Satz 1 ZPO genannten Fristen versäumt worden ist.

2

II. Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

1. Der Beklagte rügt ohne Erfolg, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sei verletzt, weil er vor der Entscheidung über sein Prozesskostenhilfegesuch nicht auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen worden sei. Wie ebenfalls im Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 dargelegt, konnte ein entsprechender Hinweis nicht innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde erteilt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ging am letzten Tag dieser Frist kurz vor Mitternacht ein, so dass eine Prüfung auf Vollständigkeit im normalen Geschäftsgang nicht möglich war. Ein Hinweis nach Fristablauf war entbehrlich, weil eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus diesem Grund nicht in Betracht kommt.

4

2. Der Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör ist auch nicht dadurch verletzt worden, dass der Senat ergänzend ausgeführt hat, der Antrag auf Prozesskostenhilfe sei auch in der Sache unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Abgesehen davon, dass es sich hierbei nicht um eine tragende Begründung handelt, ist der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat, gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1, 567 Abs. 1 ZPO unanfechtbar und bedarf daher keiner Begründung (vgl. Senatsbeschluss vom 25. April 2006 - IV ZA 22/05, FamRZ 2006, 1029 [juris Rn. 1]; vgl. auch BVerfG, FamRZ 2004, 1165, 1166 [juris Rn. 24]).

Harsdorf-GebhardtDr. BußmannRust
Dr. BrockmöllerDr. Bommel