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BGH·IV ZA 23/11·06.06.2012

Insolvenzrecht: Aussonderungsrecht bezüglich einer arbeitgeberfinanzierten Lebensversicherung bei Einräumung eines eingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrechts

ZivilrechtInsolvenzrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Revision gegen die Entscheidung, wonach Arbeitgeber‑finanzierte Lebensversicherungen nicht zur Insolvenzmasse gehören, weil dem Arbeitnehmer ein (eingeschränkt) unwiderrufliches Bezugsrecht zustehe. Der BGH hielt die Revision für aussichtslos und wies den PKH‑Antrag zurück. Das Berufungsgericht habe die Vorbehaltserklärung tatrechtlich ausgelegt; ein eingeschränktes Bezugsrecht kann bei Nichterfüllung der Vorbehaltsvoraussetzungen einem unwiderruflichen Bezugsrecht gleichstehen.

Ausgang: Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revision mangels hinreichender Erfolgsaussichten nach § 114 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO besteht, wenn dem Bezugsberechtigten gegenüber dem Versicherer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde.

2

Ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht ist einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht gleichzustellen, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des Vorbehalts nicht eingetreten sind.

3

Die Auslegung einer unter Vorbehalt abgegebenen Bezugsrechtserklärung obliegt in erster Linie dem Tatrichter; bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Vorbehalt einschränkend auszulegen sein.

4

Eine Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen und Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und keine Zulassungsgründe vorliegen.

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 47 InsO§ 114 Satz 1 ZPO§ 552a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Kleve, 28. Juli 2011, Az: 6 S 187/10

vorgehend AG Kleve, 23. November 2010, Az: 30 C 235/09

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung und Durchführung der Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28. Juli 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. des § 114 Satz 1 ZPO. Die Revision des Klägers müsste vielmehr nach § 552a ZPO zurückgewiesen werden, da die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache rechtlicher Nachprüfung standhält und darüber hinaus auch keine Gründe für eine Zulassung der Revision vorliegen.

2

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Ansprüche aus den bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten, weil dem Versicherten aufgrund des unwiderruflichen Bezugsrechts ein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zustehe. Der Vorbehalt, unter den das Bezugsrecht gestellt worden sei, habe keine Geltung im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

3

II. 1. Dies steht in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung des Senats, nach der das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleich steht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen des vereinbarten Vorbehalts nicht erfüllt sind (Senatsurteile vom 8. Juni 2005 - IV ZR 30/04, VersR 2005, 1134 unter II 2; vom 3. Mai 2006 - IV ZR 134/05, VersR 2006, 1059 unter II 2; ebenso BAG, BAGE 134, 372 Rn. 23), das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen bei insolvenzbedingter Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer einschränkenden Auslegung der Vorbehaltserklärung zu verneinen sein kann (Senat aaO; ebenso BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 85/04, ZIP 2005, 1836) und es insoweit auf die Auslegung der gegenüber dem Versicherer abgegebenen Erklärung im Einzelfall ankommt (Senatsurteil vom 2. Dezember 2009 - IV ZR 65/09, VersR 2010, 517 Rn. 10).

4

Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Die Auslegung der Erklärung im Einzelfall ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Insoweit sind Rechtsfehler nicht ersichtlich.

5

2. Die Auslegung des Vorbehalts durch das Berufungsgericht steht nicht in Divergenz zur Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts. Auch dieses geht - nachdem das von ihm zunächst eingeleitete Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes gerade mangels bestehender Divergenz eingestellt worden war - davon aus, dass es grundsätzlich möglich ist, durch die Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Rechtsposition des Arbeitnehmers gegenüber dem Versicherer insolvenzfest zu machen (BAG aaO Rn. 37).

6

Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Vorbehalt im hier vorliegenden Fall in dieser Weise auszulegen ist, begründet deshalb weder weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einheitlicher Rechtsprechung erforderlich.

MayenFelschDr. Brockmöller
WendtLehmann