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BGH·IV ZA 22/14·03.12.2014

Erbengemeinschaft: Wirksamkeit der Kündigung eines Darlehens durch Mehrheitsentscheidung der Miterben

ZivilrechtErbrechtSchuldrecht (Darlehensvertrag)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe zur Revision gegen die Wirksamkeit einer von zwei Miterben erklärten Kündigung eines Darlehensvertrags. Zentral ist, ob eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft eine solche Verfügung entgegen dem Einspruch eines Mit erbens ermöglicht. Der BGH bestätigt die Wirksamkeit der Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung (§2038 BGB) und verneint Erfolgsaussichten; PKH wird abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Soweit eine Maßnahme als ordnungsgemäße Nachlassverwaltung i.S.v. § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB anzusehen ist, tritt § 2038 BGB in seinem Anwendungsbereich gegenüber § 2040 BGB zurück.

2

Die Kündigung eines Vertrags durch die Erbengemeinschaft kann durch Stimmenmehrheit wirksam erfolgen, wenn die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung zu qualifizieren ist.

3

Ein einzelner Miterbe, der an einer Verfügung nicht mitwirkt, hindert die Wirksamkeit einer durch Mehrheitsbeschluss getroffenen Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung nicht.

4

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese nach § 114 ZPO, ist der PKH-Antrag zurückzuweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 2038 Abs 1 S 2 Halbs 1 BGB§ 2040 Abs 1 BGB§ 114 ZPO§ 2040 Abs. 1 BGB§ 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 18. September 2014, Az: 3 U 82/13, Urteil

vorgehend LG Kiel, 8. November 2013, Az: 13 O 228/12, Urteil

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor. Revisionsfehlerfrei hat das Berufungsgericht zunächst angenommen, dass zwischen der Erblasserin und dem Beklagten ein Darlehensvertrag zustande gekommen und ein Erlassvertrag über den restlichen Darlehensrückzahlungsanspruch nicht geschlossen worden ist.

2

Der Wirksamkeit der vom Kläger und einem weiteren Miterben erklärten Kündigung des Darlehensvertrages steht ferner nicht entgegen, dass ein dritter Miterbe an der Kündigung nicht mitgewirkt hat. Zwar stellt die Kündigung eines Vertrages eine Verfügung i.S. von § 2040 Abs. 1 BGB dar. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aber bereits entschieden, dass Erben ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache mit Stimmenmehrheit kündigen können, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB darstellt (Urteil vom 11. November 2009 - XII ZR 210/05, BGHZ 183, 131 Rn. 26-31). Das neuere Schrifttum geht ebenfalls vielfach von einem Vorrang des § 2038 BGB in seinem Anwendungsbereich gegenüber § 2040 BGB aus (vgl. etwa Soergel/Wolf, BGB 13. Aufl. § 2038 Rn. 5; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl. § 2038 Rn. 5; Leipold, Erbrecht 20. Aufl., Rn. 736, 736a; so wohl auch Bamberger/Lohmann, BGB 3. Aufl. § 2040 Rn. 2; FA-Komm-Erbrecht/Tschichoflos, 4. Aufl. § 2038 Rn. 9; Brox/Walker, Erbrecht 26. Aufl. Rn. 507; PWW-Zimmer, BGB 9. Aufl. § 2038 Rn.9, 9a; anders Staudinger/Werner, BGB (2010) § 2038 Rn. 6, 40 f.; MünchKomm-BGB/Gergen, 6. Aufl. § 2038 Rn. 29, 53; Schütte in jurisPK-BGB, Bd. 5, 7. Aufl. 2014 § 2040 Rn. 15-21). Auch nach Auffassung des Senats ist jedenfalls in Fällen der Ausübung von Gestaltungsrechten im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses eine Mehrheitsentscheidung der Erbengemeinschaft im Rahmen eines Verfügungsgeschäfts gemäß § 2040 Abs. 1 BGB zulässig, wenn es sich um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB handelt. Das Berufungsgericht hat revisionsfehlerfrei entschieden, dass sich die hier ausgesprochene Kündigung gegenüber dem Beklagten als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung darstellt.

MayenFelschDr. Karczewski
WendtHarsdorf-Gebhardt