Verwerfung einer Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss und Zurückweisung von Rubrumsberichtigungen
KI-Zusammenfassung
Der Rechtsbeschwerdeführer erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss sowie Anträge auf Rubrumsberichtigung. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, da eine Rüge gegen einen Beschluss über eine vorherige Anhörungsrüge nicht statthaft ist. Anträge auf Rubrumsberichtigung werden zurückgewiesen; Kostenentscheidung trifft der Beschluss.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen; Rubrumsberichtigungsanträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Gegen einen Beschluss, mit dem über eine vorherige Anhörungsrüge entschieden wurde, ist die Anhörungsrüge nicht statthaft.
Eine Verweisung an ein anderes Gericht kommt nicht in Betracht, wenn das Verfahren bereits abgeschlossen ist oder das angerufene Gericht offensichtlich unzuständig wäre.
Eine Rubrumsberichtigung nach § 42 Abs. 1 FamFG setzt das Vorliegen einer tatsächlichen Unrichtigkeit voraus; bloße Änderungswünsche genügen nicht.
Gerichte können gleichgelagerte wiederholte Eingaben ablehnen oder darauf hinweisen, dass sie nicht gesondert beschieden werden, um Verfahrenserledigungen zu sichern.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. April 2023, Az: IV AR (VZ) 41/22, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 28. November 2022, Az: 20 VA 20/22
nachgehend BGH, 5. Februar 2024, Az: IV AR (VZ) 41/22, Beschluss
Tenor
1. Die Anhörungsrüge vom 17. Juli 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 26. April 2023 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über eine vorherige Anhörungsrüge ist nicht statthaft (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG; Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, FamRZ 2017, 1947 Rn. 2).
2. Eine Verweisung an das - ohnehin offensichtlich unzuständige - Dienstgericht des Bundes kommt bereits wegen des Abschlusses des Verfahrens nicht in Betracht.
3. Die Anträge des Rechtsbeschwerdeführers auf Rub-rumsberichtigung vom 17. Juli 2023 und vom 19. August 2023 werden zurückgewiesen. Eine Unrichtigkeit liegt nicht vor (vgl. § 42 Abs. 1 FamFG).
4. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr gesondert beschieden werden.
Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Piontek