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BGH·IV AR (VZ) 41/22·26.04.2023

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen fehlender mündlicher Verhandlung verworfen

VerfahrensrechtFamilienverfahrensrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsbeschwerdeführer stellte am 26. März 2023 eine als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023. Der Senat wies die Rüge als unbegründet bzw. unzulässig zurück und verwarf die unstatthafte Rechtsbeschwerde. Ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus Art. 103 Abs. 1 GG, §169 GVG oder Art. 6 EMRK besteht nicht, wenn lediglich rechtliche Fragen zu entscheiden sind. Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts kann nicht mit der Anhörungsrüge beim Rechtsbeschwerdegericht geltend gemacht werden.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen; Kosten trägt der Rechtsbeschwerdeführer

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG begründet nicht generell einen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

2

Ist eine Rechtsbeschwerde unstatthaft, ist sie gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG i.V.m. § 74 Abs. 1 FamFG bzw. § 38 Abs. 1 FamFG durch Beschluss zu verwerfen; hierzu ist keine mündliche Verhandlung erforderlich.

3

Art. 6 Abs. 1 EMRK und § 169 Abs. 1 GVG verpflichten nicht zur mündlichen Verhandlung, wenn ausschließlich rechtliche Fragen zu entscheiden sind.

4

Eine behauptete fehlerhafte Besetzung des Gerichts berührt nicht das Recht auf rechtliches Gehör im Sinne der Anhörungsrüge und kann nicht mit dieser beim Rechtsbeschwerdegericht geltend gemacht werden.

5

Soweit Entscheidungen nach § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar sind, sind inhaltliche Rügen gegen diese Entscheidungen mit der Anhörungsrüge nicht durchsetzbar.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK§ 29 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG§ 169 Abs. 1 GVG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. Januar 2023, Az: IV AR (VZ) 41/22

vorgehend OLG Frankfurt, 28. November 2022, Az: 20 VA 20/22

nachgehend BGH, 6. September 2023, Az: IV AR (VZ) 41/22, Beschluss

nachgehend BGH, 5. Februar 2024, Az: IV AR (VZ) 41/22, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge vom 26. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.

Gründe

1

Die als Anhörungsrüge auszulegenden Anträge im Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 26. März 2023 sind unbegründet. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf die begehrte Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 29 Abs. 3 EGGVG in Verbindung mit § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG ist eine unzulässige Rechtsbeschwerde zu verwerfen. Eine mündliche Verhandlung ist vorliegend gesetzlich nicht vorgesehen. Neben den von § 29 Abs. 3 EGGVG in Bezug genommenen §§ 17, 71-74a FamFG müssen in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht auch die sonstigen Regelungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergänzend herangezogen werden (BGH, Beschluss vom 2. Februar 2017 - IX AR(VZ) 1/16, NJW 2017, 1110 Rn. 8). Die Verwerfung erfolgt daher gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG durch Beschluss. Eine mündliche Verhandlung ist hierfür - wie aus § 32 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu schließen ist - nicht erforderlich (vgl. OLG Karlsruhe GRUR-RS 2020, 37424 Rn. 60). Dies gilt erst recht für eine unstatthafte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen einen derart ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts. Die vom Beschwerdeführer für sich in Anspruch genommenen Vorschriften der § 169 Abs. 1 GVG und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gebieten eine mündliche Verhandlung ebenfalls nicht. Offenbleiben kann, ob es sich bei dem Begehren des Rechtsbeschwerdeführers überhaupt um zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK handelt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist eine mündliche Verhandlung dann nicht notwendig, wenn ausschließlich rechtliche Fragen betroffen sind (vgl. EGMR NJW 2017, 2455 Rn. 70 m.w.N.). Dies war im Senatsbeschluss vom 11. Januar 2023 der Fall, da es allein auf die fehlende Statthaftigkeit des vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegten Rechtsbehelfs ankam. § 169 Abs. 1 Satz 1 GVG gewährleistet die Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung, äußert sich aber nicht dazu, ob eine solche stattzufinden hat.

2

Eine vermeintlich fehlerhafte Besetzung des Gerichts betrifft nicht das Verfahrensgrundrecht des rechtlichen Gehörs und kann daher nicht mit der Anhörungsrüge (vgl. BFH, Beschluss vom 11. November 2008 - V S 14/08, juris Rn. 5) - ebenso wenig wie mit anderen Rechtsbehelfen - beim Rechtsbeschwerdegericht geltend gemacht werden.

3

Mit seinen weiteren Rügen wendet sich der Rechtsbeschwerdeführer lediglich inhaltlich gegen die Senatsentscheidung vom 11. Januar 2023. Diese ist jedoch - wie bereits die zuvor angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts - nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar (vgl. § 44 Abs. 4 Satz 3 FamFG).

Prof. Dr. KarczewskiDr. BrockmöllerDr. Bommel
Harsdorf-GebhardtDr. Bußmann