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BGH·III ZR 99/24·22.05.2025

Nichtzulassungsbeschwerde: Verweis auf Gutachten des entpflichteten Sachverständigen nicht entscheidungserheblich

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSachverständigenbeweiszurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG. Das Berufungsgericht hat auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Bezug genommen, verwies aber versehentlich auch auf Fundstellen eines entpflichteten Sachverständigen; eine dadurch gerügte Gehörsverletzung habe das Urteilsergebnis jedoch nicht beeinflusst, weil beide Gutachten denselben entscheidungserheblichen Umstand hervorhoben und das OLG am Vorbringen zum Eintreffen des Notarztes festhielt. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; mögliche Gehörsverletzung nicht entscheidungserheblich

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn weder grundsätzliche Bedeutung noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

2

Ein versehentlicher Verweis des Berufungsgerichts auf Fundstellen aus dem Gutachten eines entpflichteten Sachverständigen begründet nur dann eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung, wenn dadurch für die Entscheidung maßgebliche, vom verwendeten Gutachten abweichende Feststellungen oder Würdigungen eingeführt werden.

3

Eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs bleibt ohne Relevanz, wenn das angeführte Verwertungsrisiko nicht darzutun vermocht wird und die Entscheidung auf einem Umstand beruht, der in beiden Gutachten gleichermaßen hervorgehoben wird.

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Der Beschwerdeführer trägt die Darlegungslast dafür, dass eine angebliche Verfahrensrüge sich auf das Urteilsergebnis ausgewirkt hat; fehlt diese Darlegung, ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 529 Abs. 1 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Düsseldorf, 10. Juli 2024, Az: I-18 U 47/23

vorgehend LG Mönchengladbach, 4. April 2023, Az: 3 O 290/19

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2024 - I-18 U 47/23 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zwar hat das Berufungsgericht im Rahmen seiner Sachverhaltsprüfung nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 ZPO auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen F. Bezug genommen, jedoch in den Urteilsgründen - offenbar versehentlich - auch auf Fundstellen aus dem Gutachten des entpflichteten Sachverständigen Dr. B. verwiesen. Eine darin möglicherweise liegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, NJW 2011, 852 Rn. 36) hat sich auf das Ergebnis der Entscheidung jedoch nicht ausgewirkt. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat nicht darzutun vermocht, dass es nicht entscheidend auf den in beiden Gutachten hervorgehobenen Umstand ankam, dass nicht feststellbar ist, ob noch vor dem Eintreffen des Notarztes für die Besatzung des Rettungswagens Veranlassung für eine assistierte Beutel-Masken-Beatmung bestand und Zeit dafür blieb (siehe GA I 288 f, GA II 350). Auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Eintreffens des Notarztes hat das Berufungsgericht keine vom Sachvortrag des Klägers abweichenden Feststellungen getroffen, sondern diesen zugrunde gelegt.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 42.059,14 €

Herrmann Böttcher