Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur bei geschlossenem Immobilienfonds: Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Anlegers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil betreffend Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater, der als Mittelverwendungskontrolleur tätig war. Der BGH weist die Beschwerde zurück und bestätigt, dass entsprechende Ansprüche der dreijährigen Verjährung des § 68 StBerG a.F. unterliegen. Das Gericht sieht die Mittelverwendungskontrolle als treuhänderische Tätigkeit und verweist auf frühere Entscheidungen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Vertrag, kraft dessen er als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, verjähren nach § 68 StBerG a.F. binnen drei Jahren.
Die Tätigkeit des Mittelverwendungskontrolleurs ist als treuhänderische Tätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG zu qualifizieren und fällt damit in den Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F.
Dass Mittelverwendungskontrolle unter umsatzsteuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht der steuerberatenden Tätigkeit nach § 33 StBerG entspricht, schließt die Anwendung des § 68 StBerG a.F. auf Schadensersatzansprüche hieraus nicht aus.
§ 68 StBerG a.F. erfasst nicht nur Schadensersatzansprüche wegen rein steuerberatender Tätigkeiten, sondern grundsätzlich solche aus sämtlichen durch das Steuerberatungsgesetz gedeckten Vertragsverhältnissen, dazu gehören auch treuhänderische Mitteleinsatzkontrollen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 27. Februar 2013, Az: 20 U 4208/12, Urteil
vorgehend LG München II, 12. September 2012, Az: 13 O 6156/11 Rae
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München - 20. Zivilsenat - vom 27. Februar 2013 - 20 U 4208/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 45.215,29 €
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Insbesondere ist die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis, aufgrund dessen ein Steuerberater als Mittelverwendungskontrolleur tätig wird, der Verjährung nach § 68 StBerG a.F. unterliegen, bereits zum Nachteil des Klägers geklärt. In seinem Urteil vom 11. Oktober 2001 (III ZR 288/00, WM 2262, 2264) hat der Senat ausgeführt, Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater aus einem Treuhandvertrag verjährten gemäß § 68 StBerG (a.F.) innerhalb von drei Jahren. Der Mittelverwendungskontrolleur übt eine treuhänderische Tätigkeit (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG) aus (BFH, Beschluss vom 3. Oktober 1985 - V B 88/84, juris Rn. 23). Auch in dem vom Senat seinerzeit entschiedenen Fall oblag es dem Steuerberater, die Freigabe von Kapital zu kontrollieren und diese nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erklären (siehe aaO S. 2262).
Die von der Beschwerde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 3. Oktober 1985 (aaO) stellt nicht in Frage, dass Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater wegen Verletzung von Pflichten aus einem Mittelverwendungskontrollvertrag nach § 68 StBerG a.F. verjähren. Dass die Mittelverwendungskontrolle - unter dem Blickwinkel des Umsatzsteuerrechts - keine steuerberatende Tätigkeit im Sinne des § 33 StBerG darstellt, bedeutet nicht, dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 68 StBerG a.F. herausfällt. Dieser Bestimmung unterliegen, wie sich bereits aus ihrem Wortlaut ergibt, nicht nur Schadensersatzansprüche wegen steuerberatender Tätigkeiten nach § 33 StBerG, sondern auch solche aus sämtlichen anderen vom Steuerberatungsgesetz gedeckten Verträgen (Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rn. 858, 860; Kuhls in Kuhls/Meurers/Maxl/Schäfer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., § 68 Rn. 2), zu denen auch diejenigen gehören, die eine der treuhänderischen Tätigkeit zuzuordnende Mittelverwendungskontrolle zum Gegenstand haben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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