BGH: Amtshaftung (§839 BGB i.V.m. Art.34 GG) – Naturalrestitution grundsätzlich ausgeschlossen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch Sicherung der Rechtseinheit eine Revisionsentscheidung erfordert. Der Senat stellte klar, dass Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach §839 BGB i.V.m. Art.34 GG grundsätzlich nur Geldersatz, nicht Naturalrestitution gewähren; Ausnahmesachverhalte waren nicht zu entscheiden.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG führt grundsätzlich nur zu Geldersatz; Naturalrestitution (Wiederherstellung der ursprünglichen Sachverhältnisse) ist regelmäßig nicht möglich.
Ausnahmen, die eine Naturalrestitution bei Amtshaftung zulassen könnten, sind nur in engen, vom Berufungsgericht substantiiert darzulegenden Ausnahmefällen denkbar und bedürfen gesonderter Prüfung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Vorinstanzen
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Mai 2021, Az: 7 U 2/21
vorgehend LG Halle (Saale), 4. Dezember 2020, Az: 5 O 107/20
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Mai 2021 - 7 U 2/21 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit der beklagte W. - u. A. zur Wiederherstellung des beschädigten Stromkabels sowie zum Anschluss der einzelnen Gartenparzellen an dieses verurteilt worden ist, weist der Senat darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich nur zu Geldersatz, nicht aber zur Naturalrestitution führen kann (vgl. nur Senat, Urteile vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, BGHZ 121, 368, 374 und vom 2. Februar 2017 - III ZR 41/16, NVwZ-RR 2017, 579 Rn. 40; BeckOGK/Dörr, BGB, § 839 Rn. 518 [Stand: 1. Dezember 2022]; jew. mwN). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (BU 13 f). Ob hier ein Ausnahmefall gegeben ist (vgl. dazu Senat, Urteil vom 11. Februar 1952 - III ZR 140/50, BGHZ 5, 102, 104; OLG Hamm, BeckRS 2014, 20143 Rn. 31; Grüneberg/Sprau, BGB, 82. Aufl., § 839 Rn. 78), war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: bis 125.000 €
Reiter Böttcher Kessen Herr Liepin