Themis
Anmelden
BGH·III ZR 94/10·25.11.2010

Streitwert einer Klage auf Unterlassen des Fischens im Bereich eines Fischereirechts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Unterlassung des Fischens im Bereich seines Fischereirechts; das Gericht hat im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren den Streitwert festzusetzen. Entscheidend ist nach § 3 ZPO die Wertänderung des geltend gemachten Rechts; als Anhaltspunkt dient regelmäßig der im Geschäftsverkehr erzielbare Kaufpreis. Da nur eine Beeinträchtigung und keine vollständige Übertragung geltend ist, schätzt der Senat die Beeinträchtigung auf maximal 50 % des Rechtswerts und setzt den Streitwert auf 6.570,10 € fest. Ein höherer Verkehrswert konnte mangels belastbarer betriebswirtschaftlicher Unterlagen nicht glaubhaft gemacht werden.

Ausgang: Streitwert im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 6.570,10 € festgesetzt (Beeinträchtigung mit maximal 50 % des Rechtswerts angesetzt).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert einer Unterlassungsklage bezüglich der Nutzung eines eingeräumten Rechts bemisst sich nach § 3 ZPO und richtet sich nach der Wertänderung des geltend gemachten Rechts.

2

Der im normalen Geschäftsverkehr erzielbare Kaufpreis eines Rechts ist ein geeigneter Anhaltspunkt für den Geschäftswert und kann der Schätzung des Streitwerts zugrunde gelegt werden.

3

Eine Klage zur Abwehr einer Beeinträchtigung eines Rechts ist in der Wertermittlung regelmäßig niedriger zu bewerten als ein Anspruch auf Übertragung oder Abtretung des Rechts; die Wertminderung ist nach der konkreten Beeinträchtigung zu schätzen.

4

Ein mittels Ertragswertverfahren ermittelter höherer Verkehrswert ist nicht heranzuziehen, wenn für die Bewertung keine belastbaren betriebswirtschaftlichen Unterlagen vorgelegt werden und das Gutachten die fehlenden Daten nicht ausgleicht.

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 1004 BGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Potsdam, 9. April 2010, Az: 1 S 50/09

vorgehend AG Potsdam, 24. November 2009, Az: 21 C 83/09

Tenor

Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 6.570,10 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von den Beklagten, das Fischen im Bereich seines Fischereirechts zu unterlassen.

2

Der Wert des Streitgegenstands bestimmt sich für einen solchen Fall nach § 3 ZPO, weil andere Bestimmungen mit Sonderregelungen nicht eingreifen (Senatsurteil vom 9. Juni 1969 - III ZR 231/65, LM Nr. 40 zu § 3 ZPO).

3

Für die nach § 3 ZPO notwendige Schätzung ist dabei entscheidend, wie sich der Wert des als beeinträchtigt geltend gemachten Rechts verändert. Der im normalen Geschäftsverkehr erzielte Kaufpreis eines solchen Rechts gibt den Geschäftswert regelmäßig deutlich wieder und kann der Schätzung zugrunde gelegt werden. Ausgangspunkt ist deshalb der Wert des Fischereirechts selbst. Die Klage zur Abwehr einer Störung ist aber nicht so hoch zu bewerten wie etwa der Anspruch auf Abtretung und Übertragung des Rechts (vgl. Senatsurteil aaO).

4

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist maßgeblich für den Streitwert auf die Wertänderung aufgrund der Beeinträchtigung des Fischereirechts des Klägers abzustellen.

5

Der Kläger hat für sein Fischereirecht, dessen Beeinträchtigung er im vorliegenden Verfahren geltend macht, 1993 umgerechnet 10.225,84 € bezahlt. Der Privatgutachter des Klägers indexiert den Kaufpreis auf den 1. Januar 2010 auf 13.140,20 €. Warum dieser Wert nicht vom Privatgutachter des Klägers für die Bewertung des Rechts herangezogen wird, wird im Gutachten nicht erläutert. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, diesen Wert als maßgeblichen Wert des Fischereirechts des Klägers anzunehmen.

6

Da das Fischereirecht nicht gänzlich in Frage gestellt ist, sondern hier die Unterlassung einer Beeinträchtigung des Rechts geltend gemacht ist, schätzt der Senat die Beeinträchtigung auf höchstens 50 % des Werts. Daraus ergibt sich der Streitwert für das hiesige Verfahren, der im Übrigen leicht über dem Wert liegt, den der Kläger in seiner Klageschrift selbst angegeben hat.

7

Abgesehen davon, dass mit dem Abstellen auf den Kaufpreis, den der Kläger selbst für das Fischereirecht gezahlt hat, ein hinreichender Anhaltspunkt für die Bewertung des Rechts vorliegt, kann auch der vom Sachverständigen ermittelte Verkehrswert nach dem Ertragswertverfahren nicht zur Glaubhaftmachung eines höheren Werts herangezogen werden. Wie der Gutachter selber darstellt, sind vom Kläger keine belastbaren betriebswirtschaftlichen Buchführungsergebnisse zur Verfügung gestellt worden, die einer aussagekräftigen Bewertung hätten zugrunde gelegt werden können.

SchlickWöstmannTombrink
DörrSeiters