Kapitalanlagegesellschaft: Haftung des als Mittelverwendungskontrolleur eingesetzten Wirtschaftsprüfers wegen unterlassenen Hinweis auf eine bislang unterlassene Verwendungskontrolle
KI-Zusammenfassung
Streitgegenstand ist die Haftung eines als Mittelverwendungskontrolleurs bestellten Wirtschaftsprüfers, dem Anleger gegenübersitzende Informations- und Überwachungspflichten oblagen. Zentrale Frage war, ob er Anlegern hätte mitteilen müssen, dass die prospektgemäße Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hatte. Der Beklagte wurde für den sogenannten Zeichnungsschaden verantwortlich gemacht; die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass eine Information z.B. über die wirtschaftliche Fachpresse möglich gewesen wäre.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Mittelverwendungskontrolleur vertraglich Verpflichteter hat gegenüber Anlegern, die dem Fonds nach Aufnahme der Tätigkeit beitreten, die Verpflichtung, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die prospektgemäße Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hat.
Zu den vertraglichen Pflichten des Mittelverwendungskontrolleurs gehört die Überprüfung, ob die Konditionen des Sonderkontos den vertraglich vorgesehenen Kriterien entsprechen; insoweit ist u.a. sicherzustellen, dass Verfügungsberechtigte nur gemeinsam zeichnungsbefugt sind.
Bei Verletzung der Hinweis- und Überwachungspflichten haftet der Kontrollverpflichtete den Anlegern für den daraus entstehenden Zeichnungsschaden.
Eine vertragliche Subsidiaritätsklausel, die die Haftung des Kontrollverpflichteten gegenüber Anlegern ausschließt, kann wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam sein.
Der Einwand, die Erfüllung der Informationspflichten sei unmöglich gewesen, ist vom Tatgericht zu prüfen; seine Würdigung, dass z.B. eine Information über die wirtschaftliche Fachpresse möglich war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 3. Februar 2009, Az: 5 U 1738/08, Urteil
vorgehend LG München I, 6. Dezember 2007, Az: 3 O 16194/06
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 2009 - 5 U 1738/08 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: bis 155.000 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 ist unbegründet. Nachdem der Senat in den Parallelverfahren III ZR 108/08 und III ZR 109/08, denen im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte zu Grunde lagen, mit Urteilen vom 19. November 2009 (ZIP 2009, 2446 und 2449) die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, zum Nachteil des Beklagten zu 1 beantwortet hat, ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich.
Nach diesen Entscheidungen gilt zusammengefasst Folgendes:
Den Beklagten zu 1 traf nach dem Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle (MVKV) gegenüber den Anlegern unter anderem die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Sonderkontos mit den in § 1 Abs. 1 Satz 1 MVKV genannten Kriterien übereinstimmten. Er hatte sich deshalb insbesondere zu vergewissern, dass sämtliche Verfügungsberechtigten nur gemeinsam mit ihm zeichnungsbefugt waren (III ZR 109/08 - ZIP 2009, 2449, 2450 Rn. 17 ff). Allerdings beschränkten sich die Pflichten des Beklagten zu 1 nicht auf diese Überprüfung und darauf, der Fondsgesellschaft gegenüber auf die Beseitigung der Mängel hinzuwirken. Gegenüber Anlegern, die - wie die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger - dem Fonds nach Aufnahme seiner Tätigkeit beitraten, war der Beklagte zu 1 darüber hinaus verpflichtet, in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass die im Prospekt werbend herausgestellte Mittelverwendungskontrolle bislang nicht stattgefunden hatte (aaO S. 2451 Rn. 29). Bei Verletzung dieser Pflicht haftet der Beklagte zu 1 auf den so genannten Zeichnungsschaden (aaO S. 2452 Rn. 33). Seine Haftung scheitert nicht an der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 MVKV. Diese Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB unwirksam (III ZR 108/08 - ZIP 2009, 2446, 2447 f Rn. 11 ff).
Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen diese Grundsätze angewandt. Soweit der Senat in dem Verfahren III ZR 109/08 dem Beklagten zu 1 vorbehalten hat, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung seiner Informationspflichten nicht möglich war (aaO S. 2452 Rn. 30), liegt hier - anders als in jenem Streitfall - eine Feststellung des Berufungsgerichts zu diesem Gesichtspunkt vor. Dieses hat ausgeführt, dem Beklagten zu 1 sei es (als ultima ratio) möglich gewesen, sich an die wirtschaftliche Fachpresse mit der Information zu wenden, dass bei dem Fonds eine durchgehende prospektgemäße Mittelverwendungskontrolle nicht sichergestellt sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
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