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BGH·III ZR 85/22·26.01.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVorlageverfahren (Art. 267 AEUV)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Koblenz. Das BGH stellte fest, dass die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung erforderlich ist. EuGH-Entscheidungen zur Erstveräußerung an CNBG betreffen eine andere Sachlage; eine Vorlage nach Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurückgewiesen; Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Für eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV ist Voraussetzung, dass die unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des nationalen Gerichts entscheidungserheblich ist und nicht bereits durch den EuGH in vergleichbarer Konstellation geklärt ist.

3

EuGH-Entscheidungen, die sich auf eine konkret bestimmte Erstveräußerung beziehen, begründen nicht automatisch eine Revisionszulassung oder Vorlagepflicht, wenn der nationale Rechtsstreit eine nachgelagerte, anders gelagerte Veräußerung betrifft.

4

Die Geschäftsausweitungstheorie führt nicht zur Anwendung der Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB, wenn kein Mehrpersonenverhältnis mit Beteiligung staatlicher Stellen vorliegt; ohne ein solches Dreiecksverhältnis ist die Theorie nicht einschlägig.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO§ Art. 108 Abs. 2 AEUV§ 134 BGB§ Art. 267 AEUV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Koblenz, 7. April 2022, Az: 6 U 387/21

vorgehend LG Koblenz, 4. März 2021, Az: 9 O 39/17

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. April 2022 - 6 U 387/21 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: bis 440.000 €

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die beiden Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 2. September 2021 betreffen ausschließlich die Veräußerung der Vermögenswerte des Nürburgrings an die c. N. B. mbh (CNBG) mit Vertrag vom 10. März 2014 (C-647/19 P, Rn. 123 u. 132 und C-665/19 P, Rn. 73 u. 86), wobei die von der Kommission im förmlichen Beihilfeprüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu klärende Frage darin besteht, ob die Veräußerung seinerzeit zu einem dem Marktpreis entsprechenden Preis erfolgte.

3

Demgegenüber hat der vorliegende Rechtsstreit die nachgelagerte Veräußerung der von der Beklagten an der CNBG gehaltenen Geschäftsanteile an einen Dritten zum Gegenstand. Die von einer Mindermeinung in der Literatur (zB Schmidt-Räntsch, NJW 2005, 106, 108 f) vertretene Geschäftsausweitungstheorie passt bereits im Ausgangspunkt nicht. Diese betrifft insbesondere die Frage, ob und in welchem Umfang die Rechtsbeziehungen der Beteiligten in Dreiecksverhältnissen (bestehend aus Kreditnehmer, Kreditgeber und staatlichem Bürgschaftsgeber) im Fall einer unter Verletzung von Unionsrecht gewährten Beihilfe nach § 134 BGB nichtig sind (vgl. EuGH, WM 2012, 926 Rn. 39, 44, 46, 49; Bartosch, EU-Beihilfenrecht, 3. Aufl., Art. 108 AEUV Rn. 17 f mwN). Der Veräußerung der Geschäftsanteile an der CNBG mit Vertrag vom 28. Oktober 2014 lag jedoch weder ein solches Mehrpersonenverhältnis noch eine Beteiligung staatlicher Stellen zugrunde.

4

Aus diesen Gründen kommt auch eine Vorlage des Senats an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV nicht in Betracht.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

HerrmannBöttcherHerr
ReiterKessen