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BGH·III ZR 84/18·06.09.2018

Streitwerterhöhung bei Geltendmachung einer Nebenforderung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Gegenvorstellung gegen die bisherigen Streitwertfestsetzungen im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde. Streitgegenstand war, ob entgangene Anlagezinsen (41.435,53 €) den Streitwert als Nebenforderung erhöhen. Der Senat änderte die frühere Bemessung nach § 63 Abs. 3 GKG und setzte den Streitwert auf 111.090,21 € fest. Begründend stellte das Gericht fest, dass als Prozentsatz geltend gemachter entgangener Gewinn der Hauptforderung zuzurechnen und nicht streitwerterhöhend ist.

Ausgang: Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert auf 111.090,21 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gegenvorstellung nach § 63 Abs. 3 GKG kann zur Änderung einer früheren Streitwertfestsetzung führen, wenn diese fehlerhaft bemessen wurde.

2

Bei der Streitwertfestsetzung sind insbesondere die Vorschriften der §§ 3, 5 und 4 Abs. 1 ZPO sowie die Regelungen des GKG heranzuziehen.

3

Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Prozentsatz einer bestimmten Bezugsgröße geltend gemacht wird (z. B. entgangene Anlagezinsen), ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO und erhöht den Streitwert nicht.

4

Wurden solche Nebenforderungen bei einer früheren Streitwertfestsetzung übersehen, rechtfertigt dies die Abänderung der Streitwertfestsetzung durch das Gericht.

Relevante Normen
§ 63 Abs 3 GKG§ 63 Abs. 3 GKG§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 24. Mai 2018, Az: III ZR 84/18

vorgehend OLG Karlsruhe, 22. Januar 2018, Az: 17 U 120/16

vorgehend LG Mannheim, 29. April 2016, Az: 6 O 219/14

Tenor

Auf die Gegenvorstellung des Klägers wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 24. Mai 2018 - auf 111.090,21 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Gegenvorstellung des Klägers ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag von 111.090,21 € festzusetzen (§§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Entgangener Gewinn, der als gleichbleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird - hier: entgangene Anlagezinsen in Höhe von 41.435,53 € -, ist eine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (s. z.B. Senat, Beschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, WM 2013, 1504 Rn. 6 mwN). Dies wurde bei der Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 24. Mai 2018 übersehen.

HerrmannRemmertBöttcher
TombrinkReiter