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BGH·III ZR 83/13·05.11.2014

Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof: Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoß des Staates gegen Gemeinschaftsrecht

VerfahrensrechtZivilprozessrechtEuroparecht (Vorlageverfahren)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG‑Urteil und beantragt Zulassung. Kernfrage ist, ob wegen einer vermeintlich unionsrechtswidrigen Maßnahme eine Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV geboten ist. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Prüfung, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Staates vorliegt, grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte ist und kein Revisionszulassungsgrund ersichtlich ist.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine Vorlagepflicht an den EuGH, da Beurteilung des hinreichend qualifizierten Verstoßes Sache der nationalen Gerichte

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, aus welchen Gründen ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegt.

2

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht geboten, sofern es lediglich um die von den nationalen Gerichten vorzunehmende Bewertung geht, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß des Mitgliedstaats vorliegt.

3

Die Feststellung einer objektiven Unionsrechtswidrigkeit begründet nicht automatisch eine Vorlagepflicht oder einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch; hierfür ist erforderlichenfalls das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gesondert zu prüfen.

4

Abweichende Entscheidungen anderer nationaler Gerichte begründen allein keine Vorlagepflicht gegenüber dem EuGH, wenn sie innerhalb des den nationalen Richterinnen und Richtern zustehenden Beurteilungsspielraums bleiben und keine neue unionsrechtliche Auslegungsfrage aufwerfen.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ Art 267 Abs 2 AEUV§ Art 267 Abs 3 AEUV§ 543 Abs 2 S 1 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV§ 284 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 13. Februar 2013, Az: 1 U 6/08, Urteil

vorgehend LG Bremen, 27. Dezember 2007, Az: 1 O 2375/06

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 13. Februar 2013 - 1 U 6/08 - wird zurückgewiesen.

Ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO lässt sich der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entnehmen. Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Beschwerde ein Revisionsverfahren nicht notwendig, weil eine Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 2, 3 AEUV geboten ist. Dies ist ebenso entbehrlich wie in den Verfahren III ZR 197/11 (Senatsurteil vom 18. Oktober 2012 - NJW 2013, 168), III ZR 196/11 (Senatsurteil vom selben Tag - BeckRS 2012, 22332) und III ZR 87/12 (Senatsbeschluss vom 28. Februar 2013 - juris). Die objektive Unionsrechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bescheide ist nicht umstritten. Es kann daher in europarechtlicher Hinsicht nur um die Frage gehen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten vorliegt, der einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch begründet. Dies zu beurteilen, ist aber grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, wie der Senat in seinen Urteilen vom 18. Oktober 2012 (aaO jew. Rn. 38) ausgeführt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 7. Januar 2014 (1 BvR 2571/12 und 1 BvR 2622/12) die in diesen Senatsentscheidungen insoweit angestellten Erwägungen ausdrücklich nicht beanstandet und auch in der Sache III ZR 87/12 die Verfassungsbeschwerde - ohne Begründung - nicht angenommen. Neue Aspekte sind nicht ersichtlich, auch wenn die Beschwerde die Rechtsprechung des Senats in Zweifel zieht. Nichts anderes folgt aus dem von der Beschwerde - ohnedies nach Ablauf der Begründungsfrist gemäß § 544 Abs. 2 ZPO - eingereichten Urteil des Landgerichts Landshut vom 21. Juni 2013. Dieses hat zwar in einem gleichgelagerten Fall abweichend von der Entscheidung des Senats einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Freistaats Bayern bejaht, dabei jedoch lediglich von seinem dem nationalen Richter vorbehaltenen Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht. Eine abweichende Meinung zur Auslegung des Unionsrechts, die möglicherweise das Vorliegen eines „acte-clair" in Zweifel stellen könnte, hat es damit nicht geäußert. Der von der Beschwerde in einer Strafsache wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB) ergangene Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Sonthofen befasst sich mit der Frage eines hinreichend qualifizierten Verstoßes im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs nicht und ist daher für das vorliegende Verfahren irrelevant.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 5.920.039,21 €

Schlick Herrmann Hucke

Tombrink Remmert