PKH-Antrag für Anhörungsrüge wegen Fristversäumnis und fehlender Unterlagen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) zur Einlegung einer Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Der Senat wertete die Eingabe als PKH-Antrag für eine Anhörungsrüge, stellte jedoch fehlende frist- und formgerechte Antragstellung sowie das Ausbleiben der erforderlichen Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen fest. Die Anhörungsrüge wäre zudem wegen Überschreitung der zweiwöchigen Notfrist unzulässig. Weitere Eingaben wird der Senat nicht mehr bescheiden.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge wegen Fristversäumnis und fehlender Darlegung der persönlichen/wirtschaftlichen Verhältnisse verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur zulässig, wenn das vollständige Gesuch mit den vorgeschriebenen Vordrucken und Nachweisen innerhalb der einschlägigen Rechtsmittelfrist eingereicht wird.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO unterliegt der zweiwöchigen Notfrist; eine nach Ablauf dieser Frist eingereichte Rüge ist unzulässig.
Die Zustellung eines Beschlusses an eine weiterhin zur Empfangnahme bevollmächtigte frühere Prozessbevollmächtigte wahrt die Frist gegenüber der Partei; spätere Eingaben ohne fristgerechte Einreichung sind unbeachtlich.
Für die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darzulegen und zu beweisen, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgte und die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt worden sind; fehlt eine derartige Darlegung, ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. November 2024, Az: III ZR 82/24
vorgehend KG Berlin, 24. Mai 2024, Az: 2 U 143/22
vorgehend LG Berlin, 4. November 2022, Az: 29 O 18/21
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 14. November 2024 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 14. November 2024 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer gegen einen Beschluss des Kammergerichts gerichteten - noch von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin, die inzwischen ihr Mandat niederlegt hat, eingelegten - Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt, weil sie innerhalb der - verlängerten - Rechtsmittelbegründungsfrist ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht dargelegt hat (§ 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Gegen diesen ihrer vormaligen Rechtsanwältin am 18. November 2024 zugegangenen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der am 18. Dezember 2024 eingegangenen als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 17. Dezember 2024.
II.
Der Senat legt das Gesuch der Klägerin als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) gegen den vorstehend bezeichneten Senatsbeschluss aus. Eine solche hätte jedoch (ebenfalls) keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Abgesehen davon, dass der Antrag nach Zustellung an ihre weiterhin zur Entgegennahme des Senatsbeschlusses befugte frühere Rechtsanwältin (§ 87 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. September 2007 - VIII ZB 44/07, FamRZ 2008, 141) nicht innerhalb der für die Anhörungsrüge geltenden zweiwöchigen Notfrist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) gestellt worden ist und der Rechtsbehelf deshalb bereits unzulässig wäre, bestehen die Gründe, die zur Ablehnung ihres ursprünglichen Prozesskostenhilfegesuchs geführt haben, weiter fort. Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist - beziehungsweise hier der Rechtsmittelbegründungsfrist - einreichen (vgl. zB BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04, FamRZ 2004, 1961, und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03, FamRZ 2004, 1548 Rn. 9). Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat auch weder dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, die Fristen einzuhalten und ihr deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 ff ZPO) in die versäumten Fristen zu gewähren wäre, noch hat sie die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt.
Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache wird der Senat künftig nicht mehr bescheiden.
| Herrmann | |
| Böttcher |