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BGH·III ZR 80/25·15.01.2026

(Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes auf (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote)

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streit bestand über Vergütung und Rückzahlung aus zwei Online-Coaching-Programmen („Vertriebsgenie“). Der BGH bestätigt, dass beide Verträge als Fernunterricht i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG einzuordnen und mangels Zulassung nach § 12 FernUSG gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig sind. Maßgeblich ist eine Einzelfallbetrachtung des Leistungsspektrums; hier überwog die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gegenüber individueller Beratung. Wegen Nichtigkeit bestand kein Vergütungsanspruch; gezahlte Beträge waren nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten.

Ausgang: Revision der Klägerin gegen die klageabweisende und der Widerklage stattgebende Berufungsentscheidung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebot dem Fernunterrichtsschutzgesetz unterfällt, ist anhand der Kriterien des § 1 Abs. 1 FernUSG nach dem konkret angebotenen Leistungsspektrum im Einzelfall zu beurteilen; entscheidend kann der Schwerpunkt zwischen Wissensvermittlung und individueller Beratung sein.

2

Die Vermittlung von „Kenntnissen“ und „Fähigkeiten“ i.S.d. § 1 Abs. 1 FernUSG ist weit auszulegen und umfasst jegliche Inhalte; eine Mindestqualität der vermittelten Inhalte ist nicht erforderlich.

3

Ein Angebot, dessen Schwerpunkt auf asynchron bereitgestellten Schulungsinhalten (z.B. modularen Videos/Arbeitsunterlagen zum Selbststudium) liegt und durch begleitende Calls ergänzt wird, kann das Merkmal der überwiegenden räumlichen Trennung i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG erfüllen.

4

Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG) ist bereits erfüllt, wenn vertraglich eine individuelle Kontrolle des Verständnisses, etwa durch Fragen und Ergebnisauswertung in begleitenden Terminen, geschuldet ist.

5

Verträge über Fernunterricht sind bei fehlender Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig; erbrachte Zahlungen können nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB kondiziert werden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 14 Abs 1 BGB§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB§ 1 Abs 1 FernUSG§ 7 Abs 1 FernUSG§ 1 Abs. 1 FernUSG§ 12 Abs. 1 FernUSG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Dresden, 30. April 2025, Az: 12 U 1547/24, Urteil

vorgehend LG Chemnitz, 18. Oktober 2024, Az: 5 O 1239/23

Leitsatz

Die Frage, ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - unterfallen, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der durch § 1 Abs. 1 FernUSG vorgegebenen Kriterien durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommen kann, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. April 2025 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten klagend und widerklagend über Vergütungs- und Rückforderungsansprüche aus zwei sogenannten Online-Coaching-Verträgen.

2

Am 3. November 2022 nahm der Beklagte, ein selbständiger Investment-Makler mit eigenem Vertriebsteam, mittels Unterschrift ein Angebot der Klägerin über eine - von den Parteien auch als "kleines Programm" bezeichnete - "Vertriebsgenie Ausbildung (3 Monate)" zu einem Gesamtpreis von 4.760 € brutto an. Ausweislich des Angebots beinhaltete das am 8. November 2022 begonnene Programm Folgendes:

"- Dauerhafter Zugang zum Online-Schulungsprogramm

- Bewerbungsprozess (Persönlichkeitstests usw.)

- WhatsApp Support Montag bis Freitag 10.00 Uhr - 19.00 Uhr

- Aufzeichnen von relevanten Kennzahlen

- technische Unterstützung bei der Einrichtung der Akquisitionswerkzeuge

- 1:1 Betreuung mit wöchentlichen Calls

- Erstellung von Akquisetexten

- monatliches Reporting inkl. Zusammenfassung der gesamten Kennzahlen"

3

Das Online-Schulungsprogramm enthielt Videos mit einer Gesamtlänge von etwa einer Stunde und 20 Minuten zu verschiedenen Themen. Es war in ein Einführungsmodul, die Module 1 bis 7 ("Mindset & Zielsetzung, Klare Positionierung, Die Social Media Akquise, Das Qualifizieren, Das Beratungsgespräch, Die Einwandbehandlung, Follow Up") und ein Endmodul gegliedert. Den Modulen, die insgesamt 51 als "Lessons" bezeichnete Einheiten umfassten, war in der Online-Schulungsumgebung folgender Hinweis vorangestellt:

"Dieses Intensivtraining wurde entwickelt, um es dir zu ermöglichen, auf Social Media Produkte & Dienstleistungen zu verkaufen - damit du bereits innerhalb kürzester Zeit deine ersten Kunden oder Vertriebspartner gewinnst! Hinweis: Bitte arbeite die folgenden Inhalte chronologisch durch und stelle deine Fragen in den 1:1 Calls".

4

Dem Beklagten wurde außerdem ein 49-seitiges "Vertriebsgenie Workbook" als pdf-Datei zur Verfügung gestellt, das ausweislich seines Inhaltsverzeichnisses in drei Module ("Mindset, Körpersprache, Worte") mit - teilweise den im Angebot aufgeführten Modulbezeichnungen entsprechenden - Unterpunkten unterteilt ist. Eingangs des ersten Moduls ist auf Seite 3 des "Workbooks" unter anderem ausgeführt:

"Im Folgenden lernst du unsere 11 Regeln des Erfolgs kennen. Bitte bearbeite die Aufgaben mit großer Sorgfalt und halte diese bereit bis zu unserem nächsten Zoom-Call! Ein Trainer wird mit dir deine Ergebnisse auswerten und, falls nötig, Änderungen daran vornehmen.

Dies ist eine der wichtigsten Phasen in deiner ´Vertriebsgenie Ausbildung`, da hier das Fundament für deinen Erfolg gelegt wird …"

5

Die Vergütung für das "kleine Programm" bezahlte der Beklagte vollständig.

6

Am 15. Februar 2023 unterzeichnete der Beklagte ein weiteres Angebot der Klägerin über ein - von den Parteien so bezeichnetes - "großes Programm" mit dem Titel "Vertriebsgenie Executive (12 Monate Betreuung)" zu einem in Raten zahlbaren Gesamtpreis von 35.700 € brutto, das am 1. März 2023 beginnen und Folgendes beinhalten sollte:

"- Direkte Ausbildung sowie Betreuung der Vertriebskräfte durch den Vertriebsleiter C. K.

- Festgelegte CEO Calls

- Unterstützung beim Recruiting Prozess (Vorstellungsgespräche, Werbemethodik für Mitarbeiterakquise)

- Monitoring der Performance durch Tracking Tools

- Wöchentliche Besprechung der KPI´s

- Einrichtung eines CRM Systems sowie die Einarbeitung der Mitarbeiter in dieses System

- Persönliche VIP-Betreuung durch C. K. und M. A.

- Vor Ort Workshop zum Start der Betreuung"

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Darauf zahlte der Beklagte lediglich 388 € brutto

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Die Klägerin hat für beide Programme keine Zulassung gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (im Folgenden: FernUSG).

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Sie verlangt im Wesentlichen mit ihrer Zahlungsklage in Höhe von 6.752 € brutto die ersten sieben Raten für das "große Programm" abzüglich des dafür bereits entrichteten Teilbetrags. Der Beklagte begehrt widerklagend die Rückzahlung der von ihm für beide Programme insgesamt geleisteten 5.148 € brutto.

10

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen und der Widerklage im Wesentlichen stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

I.

12

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass beide Verträge wegen Verstoßes gegen das Zulassungserfordernis für Fernlehrgänge gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig seien, weshalb der Beklagte keine Vergütung schulde und die Rückerstattung der bereits gezahlten Beträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen könne.

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Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG für die Anwendbarkeit des Gesetzes lägen vor.

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Insbesondere sei Vertragsgegenstand jeweils eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten. Es gehe um eine die Vermittlung speziellen Wissens umfassende mehrmonatige Schulung im Vertriebsbereich. Auch beide Programmbezeichnungen sprächen für Unterricht, da sie das Ziel erkennen ließen, die Fähigkeiten des Kunden in Richtung eines "Vertriebsgenies" zu verbessern. Dementsprechend werde das "kleine Programm" als "Ausbildung" bezeichnet und beinhalte das "große Programm" unter anderem eine "Ausbildung und Betreuung der Vertriebskräfte". Inhalt beider Programme sei der dauerhafte Zugang zum Online-Schulungsprogramm. Auch sprächen die Einbeziehung eines darauf bezogenen und weitere Lerninhalte enthaltenden Arbeitsbuchs sowie der Inhalt des Hinweises auf Seite 3 des Workbooks ebenfalls für Unterricht. Zwar wiesen die Programme auch beratende Elemente auf, jedoch sei die Basis der Vertragsbeziehung ausweislich der Vorgaben in den Verträgen und im Schulungsprogramm die Wissensvermittlung. Auch der WhatsApp-Support, die 1:1-Calls und die Videokonferenzen dienten dem Lernfortschritt und nicht allein der individuellen Beratung.

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Vereinbart sei auch eine überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem sowie eine Überwachung des Lernerfolgs.

16

Schließlich sei das FernUSG auf Verträge mit Unternehmern anzuwenden.

II.

17

Dies hält der rechtlichen Überprüfung stand.

18

1. Das Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass das FernUSG nicht nur auf Verbraucher, sondern auch auf Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB - und damit auf den Beklagten - uneingeschränkt anwendbar ist. Dies ist mittlerweile in der Senatsrechtsprechung geklärt (vgl. Senat, Urteile vom 12. Juni 2025 - III ZR 109/24, NJW 2025, 2613 Ls. 2 und Rn. 31 ff und vom 2. Oktober 2025 - III ZR 173/24, GRUR-RS 2025, 27590 Ls. 2 und Rn. 20).

19

2. Es hat ferner rechtsfehlerfrei angenommen, dass die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 FernUSG nichtig sind, weil es sich bei den vom Beklagten gebuchten Programmen "Vertriebsgenie Ausbildung (3 Monate)" und "Vertriebsgenie Executive (12 Monate Betreuung)" um Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 FernUSG handelt. Danach ist Fernunterricht die auf vertraglicher Grundlage erfolgende, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, bei der der Lehrende und der Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1) und der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen (Nr. 2). Ob nach diesen Gesetzeskriterien auch sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem FernUSG unterfallen, ist durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es hier insbesondere darauf ankommt, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt.

20

a) Im vorliegenden Fall sind beide Verträge auf die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet.

21

aa) Die Begriffe "Kenntnisse" und "Fähigkeiten" sind unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm und der Intention des Gesetzes weit auszulegen. Im Gesetzgebungsverfahren bestand Einvernehmen darüber, dass in § 1 Abs. 1 FernUSG die Vermittlung "jeglicher" Kenntnisse und Fähigkeiten - "gleichgültig welchen Inhalts" - angesprochen ist (Bericht des Ausschusses für Bildung und Wissenschaft, BT-Drucks. 7/4965, S. 7; Senat, Urteile vom 12. Juni 2025, aaO Rn. 21 und vom 2. Oktober 2025, aaO Rn. 11). Eine irgendwie geartete "Mindestqualität" der Kenntnisse oder Fähigkeiten ist nicht erforderlich. Anderenfalls würden gerade solche Fernunterrichtsverträge aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgeschlossen, bei denen der vom Gesetz beabsichtigte Schutz der Fernunterrichtsteilnehmer besonders notwendig ist (Senat, Urteile vom 12. Juni 2025, aaO und vom 2. Oktober 2025, aaO).

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bb) Nach diesen Maßstäben ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten am 3. November 2022 mit der Unterzeichnung des Angebots der Klägerin über die "Vertriebsgenie Ausbildung (3 Monate)" durch den Beklagten vertraglich vereinbart worden. Bei dem die Programmbeschreibung enthaltenden Angebot handelt es sich - ebenso wie bei dem späteren Angebot vom 15. Februar 2023 - nach dem insoweit unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Vorbringen des Beklagten, dem die Revision nicht entgegengetreten ist, um einen von der Klägerin entworfenen Formularvertrag, den der Senat selbst auslegen kann (vgl. nur Senat, Urteile vom 12. Juni 2025, aaO Rn. 22 und vom 2. Oktober 2025, aaO Rn. 12). Die dabei anzustellende - und bereits von der Vorinstanz zu Recht vorgenommene - Betrachtung des angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall ergibt hier, dass der Schwerpunkt der von der Klägerin geschuldeten Dienstleistungen entgegen der Auffassung der Revision nicht die individuelle und persönliche Beratung und Betreuung des Kunden, sondern die Vermittlung von Wissen ist.

23

(1) Das Berufungsgericht hat im Ansatz zutreffend darauf abgestellt, dass das angebotene Programm - was bereits in seiner Bezeichnung als "Vertriebsgenie Ausbildung (3 Monate)" unmissverständlich zum Ausdruck kommt - auf eine nicht branchenspezifische mehrmonatige Ausbildung des Teilnehmers zu einem "Vertriebsgenie" ausgerichtet ist. Diese Zielsetzung wird auch aus dem den Modulen des Online-Schulungsprogramms vorangestellten Hinweis deutlich, in dem dieses als "Intensivtraining" vorgestellt wird, welches es dem daran Teilnehmenden ermöglicht, im Internet über Soziale Medien Produkte und Dienstleistungen zu verkaufen und bereits innerhalb kürzester Zeit den "ersten" Kunden oder Vertriebspartner zu gewinnen. Damit werden (gerade) auch im Vertrieb unerfahrene "Anfänger" beziehungsweise Existenzgründer adressiert, die noch über keine spezifisch vertriebsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die ihnen aber das Programm in effizienter Weise zu vermitteln verspricht. Entsprechend seinem danach vor allem diesen Personenkreis ansprechenden Ausbildungscharakter gliedert sich das Online-Schulungsprogramm in Module zu konkreten vertriebsbezogenen Themen, die ihrerseits in "Lessons" - also übersetzt in Lektionen oder Unterrichtseinheiten - aufgeteilt sind. Die Inhalte der Module sollen ausweislich des vorangestellten Hinweises "chronologisch" und damit einem didaktischen Konzept der Klägerin folgend durchgearbeitet werden.

24

(2) Anders als die Revision meint, steht im Rahmen der "Vertriebsgenie Ausbildung (3 Monate)" diese Wissensvermittlung gegenüber den beratenden Elementen dieses Programms im Vordergrund. Dies legt bereits der Hinweis auf Seite 3 des inhaltlich auf das Online-Schulungsprogramm bezogenen "Vertriebsgenie Workbooks" nahe. Danach ist die Bearbeitung der gestellten "Aufgaben" durch den Teilnehmer sowie die Auswertung und gegebenenfalls Korrektur der dabei von ihm erzielten "Ergebnisse" mit einem "Trainer" beim "nächsten Zoom-Call" eine "der wichtigsten Phasen" dieses Ausbildungsprogramms, "da hier das Fundament für deinen [des Kunden] Erfolg gelegt wird". Auch ist entgegen der Auffassung der Revision das Online-Schulungsprogramm nicht als einzige der im Angebot aufgeführten Leistungen auf Wissensvermittlung gerichtet. Gerade die von ihr selbst als "weiterer Schwerpunkt" des Leistungsangebots bezeichneten wöchentlichen Calls mit "1:1 Betreuung" durch einen "Trainer" sollten ausweislich des vorgenannten Hinweises im "Workbook" die durch das Online-Schulungsprogramm vermittelten Lerninhalte zum Gegenstand haben. Damit sollten im "kleinen Programm" - unabhängig von der konkreten unternehmerischen Tätigkeit des Teilnehmers - vertriebsbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten in dem laut Angebot während der gesamten dreimonatigen Vertragslaufzeit "dauerhaft" und damit wiederholt abrufbaren (Einheits-)Online-Schulungsprogramm vermittelt und mittels eines Arbeitsbuchs und in wöchentlichen Calls nachgearbeitet und vertieft werden, wobei es angesichts dessen nicht darauf ankommt, dass die dieses Wissen präsentierenden Videos nur eine Gesamtlaufzeit von einer Stunde und 20 Minuten haben. Daneben fallen die angebotenen weiteren Dienstleistungen, soweit sie ausschließlich oder überwiegend (unternehmens-)beratenden beziehungsweise -betreuenden Charakter haben und nicht in erster Linie der praktischen Umsetzung des Erlernten dienen wie etwa das "Aufzeichnen von relevanten Kennzahlen", die "technische Unterstützung bei der Einrichtung der Akquisitionswerkzeuge" oder das "monatliche Reporting inkl. Zusammenfassung der gesamten Kennzahlen" ebenso wenig ins Gewicht wie der nur für den Bedarfsfall vorgesehene "Whats-App-Support" an Werktagen.

25

cc) Auch die Würdigung der Vorinstanz, dass der von der Klägerin als "Vertriebsgenie Executive (12 Monate Betreuung)" bezeichnete Vertrag vom 15. Februar 2023 ebenfalls die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand hat, ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat dabei in der Sache zutreffend darauf abgestellt, dass nach dem eigenen vorinstanzlichen Vorbringen der Klägerin das im "kleinen Programm" vermittelte Wissen auch grundlegender Bestandteil des "großen Programms" ist. So hat die Klägerin in der Klageschrift (S. 5) selbst ausgeführt, dass der Beklagte "den wesentlichen Vertragsbestandteil der Dienstleistung" dadurch erhalte, dass ihm zu Beginn des "großen Programms" der Zugang zum "Vertriebsgenie Executive Mitgliederbereich" eingeräumt werde, "auf dem sämtliche von der Klägerin erstellten Schulungsvideos, Lehr- und Anleitungsunterlagen abrufbar gehalten werden, die Bestandteil des Schulungsprogrammes sind". In ihrer Berufungserwiderung (S. 13) hat sie zudem bestätigt, dass die durch das "Workbook" und die Videos vermittelten Inhalte "wesentlich" für die Beratung im Rahmen der streitigen Verträge seien, da der jeweilige Kunde nur mit der richtigen Einstellung Akquiseerfolge erzielen könne, und die Punkte Einstellung und "Mindset" bei der Beratung "immer wieder aufgegriffen" würden. Da mithin die Lerninhalte aus dem Online-Schulungsprogramm und dem "Workbook" erneut in der "Vertriebsgenie Executive (12 Monate Betreuung)" zur Verfügung gestellt werden, damit der Teilnehmer sie - wie hier - als Absolvent der "Vertriebsgenie Ausbildung (3 Monate)" wiederholen (oder gegebenenfalls als "Neueinsteiger" erstmals erlernen) kann, und die wesentliche Basis für die dort erbrachten (unternehmens-)beratenden und -betreuenden Dienstleistungen darstellen, ist auch das "große Programm" schwerpunktmäßig durch die Vermittlung von vertriebsbezogenen Kenntnissen und Fähigkeiten geprägt. Diese werden zudem auch insoweit vermittelt, als ausweislich des Angebots vom 15. Februar 2023 unter anderem die "direkte Ausbildung sowie Betreuung der Vertriebskräfte" des das Programm buchenden Teilnehmers, der seinerseits zum "Executive", also zur Führungskraft ausgebildet werden soll, sowie "Werbemethodik für Mitarbeiterakquise" versprochen wird.

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b) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch das Tatbestandsmerkmal der zumindest überwiegenden räumlichen Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem bei der Vermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten bejaht. Ob dieses Tatbestandsmerkmal, wie die Vorinstanz meint, bei einer durch Internet oder Telefon vermittelten Kommunikation zwischen den sich an verschiedenen Orten aufhaltenden Beteiligten in jedem Fall erfüllt ist, kann dahinstehen. Denn Schwerpunkt beider Verträge war der "dauerhafte", jederzeitige Zugriff des Teilnehmers auf die Videos des modular aufgebauten "Intensiv-"Online-Schulungsprogramms und auf das darauf bezogene umfangreiche Arbeitsbuch und damit ein asynchroner Unterricht, dessen Darbietung durch den Lehrenden zeitlich versetzt zu dessen Abruf durch den Lernenden erfolgt (vgl. dazu Senat, Urteil vom 12. Juni 2025, aaO Rn. 25 f). Demgegenüber überwiegen die dieses "Selbststudium" des Teilnehmers nur ergänzenden synchronen Unterrichtsanteile in den "1:1 Calls" weder quantitativ noch qualitativ.

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c) Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und von der Revision auch nicht angegriffen - angenommen, dass nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag eine Überwachung des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten geschuldet war (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG). Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs ist weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel in einer begleitenden Unterrichtsveranstaltung durch mündliche Fragen zum erlernten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolgs durch den Lehrenden oder seinen Beauftragten zu erhalten (vgl. Senat, Urteile vom 15. Oktober 2009 - III ZR 310/08, NJW 2010, 608 Rn. 16 und 21; vom 12. Juni 2025, aaO Rn. 28 und vom 2. Oktober 2025, aaO Rn. 18). Dies hat das Berufungsgericht zu Recht insbesondere im Hinblick auf die in den Hinweisen in der Online-Schulungsumgebung und im "Workbook" erwähnte, auch als "Ergebnisauswertung" bezeichnete Fragemöglichkeit im Rahmen der "1:1 Calls" bejaht, die erkennbar der Kontrolle dient, ob und inwieweit der Teilnehmer das Erlernte verstanden hat.

HerrmannBöttcherLiepin
ArendHerr